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Experten-Antwort

Klärung zu §96a SGB VI erbeten

von Siehe hier14.10.2020 | 21:30
108 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ein erwerbsgeminderter Rentner arbeitet im Rahmen seines erlaubten Zeitaufwandes unter 15 Stunden pro Woche und erhält dafür mit 12,10 EUR Stundenlohn für 60 Stunden im Monat ein Gehalt in Höhe von 726,00 EUR. Ein Anteil von 276,00 EUR (Jahr 2020) wird durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung gemäß der Bedingungen für die Altersvorsorge einbezahlt. Lt. Minijobzentrale https://blog.minijob-zentrale.de/minijobs-und-betriebliche-alter… ist deshalb für die Beurteilung, ob es sich um einen Minijob handelt, lediglich der Betrag von 450,00 EUR pro Monat zu berücksichtigen. Es werden entsprechend der Beiträge zur RV auf Basis von 450,00 EUR gemeldet. Auch ist lediglich dieser Betrag steuerpflichtig. Der gemeldete Jahresbetrag beträgt also 5.400,00 EUR und liegt somit unter der Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR. Die GRA zu § 96a SGB VI Punkt 3.1.10 verweist auf ein Urteil aus dem Jahr 1975, nachdem es auf das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt ankommt. Demnach wäre der Jahresbetrag – auch wenn er weder in voller Höhe steuer- noch sozialversicherungspflichtig ist, in Höhe von 8.712,00 EUR als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und würde also die Rente mindern. Ein erwerbsgeminderter Rentner, der ebenfalls im Rahmen des zeitlich erlaubten Umfanges Einkünfte erzielt, jedoch aus selbstständiger Tätigkeit, kann im Jahr ebenfalls 6.300 EUR steuerpflichtiges Einkommen erwirtschaften, ohne dass dies als Hinzuverdienst angerechnet wird. Ein ALGII-Empfänger (Hartz IV) darf gemäß BSG-Urteil vom 09.11.2010 Az.: B 4 AS 7/10 R sein anrechenbares Einkommen mindern, indem er eben genau die oben beschriebene Gehaltsumwandlung vereinbart. Konkrete Frage: Wird bei der oben beschriebenen Mini-Job-Tätigkeit Betrag in Höhe von 5.400,00 EUR ‚laut Meldung‘ oder Betrag in Höhe von 8.172,00 EUR ‚laut Vereinbarung‘ zur Berechnung des Hinzuverdienstes herangezogen? Zusatzfrage, falls die Antwort ‚8.172,00 EUR laut Vereinbarung‘ lautet: Wo kann man beantragen, dass die Anwendung des Rentenversicherungsrechts der aktuellen Situation angepasst wird, denn im Jahr 1975 gab es ‚Hartz IV‘ noch gar nicht. Die (aktuelle) Auslegung der RV in der GRA zu §96a würde dann aber einen EM-Rentner mit Minijob und Gehaltsumwandlung schlechter stellen als einen ALG-II Empfänger und auch als einen selbstständig Tätigen EM-Rentner.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo von Siehehier,

den vorherigen Ausführungen ist zuzustimmen, gemäß §96a SGBVI ist der gemeldete Betrag in Höhe von 450,00 EUR für die Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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11 Antworten

KSCam 14.10.2020 | 21:40
Wollen Sie jetzt ein nicht existierendes Problem konstruieren weil Sie eine Quelle von vor 45 Jahren gefunden haben? Es werden 5400 € gemeldet und gut ist.
Siehe hieram 14.10.2020 | 22:05
Ja.
Alfonsam 14.10.2020 | 21:56
60 Stunden im Monat?
Ouzam 14.10.2020 | 22:01
Die Problematik sich mit dem Verständnis eines Nichtjuristen auseinanderzusetzen. ALG 2 was das Existenzminimum sichern soll und eine Sozialleistung ist und EM Rente die eine Versicherungsleistung ist sind zwei völlig verschiedene Baustellen. Hier eine Verbindung herstellen zu wollen ala weil es das eine dort gibt möchte ich das auch ist schlicht unsinnig. 14 SGB IV Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Auch Entgeltumwandlung über 4% der BMG ist daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen unabhängig davon ob das BSG oder sonst wer was zum SGB II geurteilt hat. Im Umkehrschluss bedeutet das, alles darunter ist kein Hinzuverdienst. Wenn Sie Zweifel an dem Bescheid haben rufen Sie den SB an oder holen sich Hilfe.
Siehe hieram 14.10.2020 | 21:46
Lieber KSC, nein, möchte ich mit Sicherheit nicht! Diese 'Quelle' steht AKTUELL in der GRA, deshalb kam meine Frage. Wenn es aber dann nur die gemeldeten 5.400,00 EUR sind, ist doch alles prima :-)
icham 15.10.2020 | 07:02
Also nach Adam Riese verbleibt in der Konstellation ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von 500 Euro. Somit liegt wohl eher keine geringfügige Beschäftigung mehr vor! und es müsste ein Entgelt von 6000 Euro gemeldet werden. Gleichwohl liegt dieses Entgelt innerhalb der zulässigen Hinzuverdientgrenze von 6.300 Euro.
Siehe hieram 15.10.2020 | 08:09
Zitat von ich anzeigenausblenden
Ein erwerbsgeminderter Rentner ... erhält ... im Monat ein Gehalt in Höhe von 726,00 EUR. Ein Anteil von 276,00 EUR (Jahr 2020) wird durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung gemäß der Bedingungen für die Altersvorsorge einbezahlt.
Also nach Adam Riese verbleibt in der Konstellation ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von 500 Euro. Somit liegt wohl eher keine geringfügige Beschäftigung mehr vor! und es müsste ein Entgelt von 6000 Euro gemeldet werden. Gleichwohl liegt dieses Entgelt innerhalb der zulässigen Hinzuverdientgrenze von 6.300 Euro.
Hmmm? Also mein Adam Riese berechnet aus 726,00 EUR minus 276,00 EUR exakt 450,00 EUR. Aber vielleicht haben Sie ja einen anderen?
Siehe hieram 15.10.2020 | 08:46
Vielen Dank für die Klärung!
-am 15.10.2020 | 08:39
Alfonsam 15.10.2020 | 11:40
60 Stunden im Monat?
Ja.
Wie das denn? 4X15 ist doch zuviel.... unter 15 Stunden die Woche?
Siehe hieram 15.10.2020 | 18:40
Ja.
Wie das denn? 4X15 ist doch zuviel.... unter 15 Stunden die Woche?
2h 45min pro Tag, = dezimal 2,75 x 5 Tage x 4,3 (in der Lohnabrechnung wird mit 4,3 gerechnet, alternativ x 52 Wochen durch 12). Gerundet 60. Im Monat.
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