Da bleibt mir als Experte ja kaum noch Raum für neue Erkenntnisse. Vielleicht noch dieser Hinweis: Bei jeder Begutachtung stehen Sie einem neuen Gutachter gegenüber, der Sie noch nie gesehen hat, also unbefangen ist. Das wäre auch schon der Unterschied zum behandelnden Arzt: zu ihm haben Sie ein besonderes Arzt-Patienten-Verhältnis, das auch von gegenseitigem Verständnis geprägt ist. Die von der Rentenversicherung bei der Begutachtung geforderte Neutralität kann da gar nicht entstehen.
Grundsätzlich sind mit erneuter Rentenantragstellung auch neue Gutachten einzuholen.
Vielleicht wäre es auch interessant, das Klageverfahren bis zum Ende (mündliche Verhandlung!) durchzuführen, da es hier unter Abwägung aller medizinischen Unterlagen, inklusive Atteste und Befundberichte, nach Aussprache zu einem Vergleichsangebot oder Anerkenntnis seitens des Rententrägers kommen kann (schon mehrmals selbst erlebt; die Richter fragen manchmal auch nach der finanziellen Situation, obwohl das gar nichts mit Erwerbsminderung zu tun hat - da ist alles möglich).
An Ihrem Gesundheitszustand ändern kann der Rententräger sicherlich nichts. Hier muss es aber zu einer juristischen Entscheidung über die Rente kommen. Betrachten Sie es als technischen Vorgang, der mit Ihnen selbst zunächst gar nichts zu tun hat.
Sicher können Sie die Klage weiterlaufen lassen. Als Rechtsbeistand hängt der VDK von Ihren Vorgaben ab; ohne Ihre Zustimmung kann der VDK die Klage nicht zurückziehen.
Ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz kann weiterhelfen. Allerdings hatte ich beim Studium entsprechender Gutachten auch schon den Eindruck, dass die Gutachter ihr gutachterliches Sprachvermögen verloren haben. Solches macht diese Gutachten wertlos.
Der Rententräger muss im Vorfeld keine schriftlichen Angebote unterbreiten. Es zählt die mündliche Verhandlung. Die könnte man sich ja ansonsten sparen.
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