Sie können die Klage auch ohne Anwalt erheben.
Im Regelfall ist sie bei dem Sozialgericht zu erheben, in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz haben. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid sollte sich das jeweilige Sozialgericht ergeben, sonst kann man dies auch beim Rentenversicherungsträger telefonisch oder im Internet ermitteln.
Alternativ kann man auch das Sozialgericht wählen, in dessen Bezirk der Ort liegt, in dem man beschäftigt ist, also seinen Arbeitsplatz hat.
Sollte die Klage beim unzuständigen Sozialgericht erhoben werden, wird dieses die Sache an das zuständige Gericht verweisen.
Wenn man sich von einem Anwalt vertreten lässt, muss man jedenfalls dann persönlich erscheinen, wenn dies in der Ladung besonders angeordnet ist. Ob ihr Erscheinen ansonsten entbehrlich ist, können Sie jeweils mit ihrem Anwalt abklären.