Zunächst einmal empfiehlt es sich statt komplexer Rechnungen anzustellen, in § 263 Abs. 3 SGB VI den Wert in der Tabelle nachzuschlagen. Im übrigen haben Sie nicht ganz recht, denn (siehe Tabelle) die Abschmelzung beginnt ja erst mit dem Februar 2005. Daher beträgt der Wert, wenn man Ihre Rechnung tatsächlich so durchführt, (29 : 48) ca. 60Prozent.