Hallo Svetlana,
ich gehe davon aus, dass Sie und Ihr Mann nach dem 06.05.1996 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind. In diesen Fällen gilt eine Begrenzung der Entgeltpunkte aus Zeiten, die im Herkunftsgebiet zurückgelegt wurden und hier nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnen sind. Bei Ehepartnern gilt für Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten eine Begrenzung auf maximal 40 Entgeltpunkte. Verstirbt ein Ehepartner gilt für die Versichertenrente und die Witwenrente des hinterbliebenen Ehegatten eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten. Eine Vorauszahlung der Witwenrente für 3 Monate kann in diesen Fällen leider nicht erfolgen, da die Witwenrente aufgrund der Änderung der Entgeltpunktebegrenzung durch den Rentenversicherungsträger erst neu berechnet werden muss.
Weiteres zur Begrenzung bei FRG-Zeiten können Sie in dieser Broschüre nachlesen: Deutsche Rentenversicherung - Homepage - Aussiedler und ihre Rente (deutsche-rentenversicherung.de)
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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