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Kleingewerbe - Halbwaisenrente - & jetzt Minijob?

von A-l-e-x20.03.2008 | 15:47
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2 Antworten

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Hallo! Ich betreibe seit etwa einem Jahr ein Kleingewerbe. Mein Einkommen ist stets unter den 459 (oder ähnlich) Euro geblieben. Nun habe ich ein zusätzliches Jobangebot auf 400-Euro-Basis. Ich weiß nicht, wie lange diese Beschäftigung laufen würde, denke mal nur einige Monate bis maximal ein halbes Jahr. Wird der Mini-Job als normales Einkommen angerechnet? Also bin ich dann knapp 400 Euro über meiner Halbwaisenrentengrenze, wenn ich 850 Euro insgesamt (Kleingewerbe und HWR) verdiene? Und wie würde es aussehen, wenn ich nächstes Jahr studiere und nicht mehr ein solches Einkommen beziehe. Kann man die HWR dann wieder beantragen oder ist einmal weg, immer weg? Vielen Dank

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Beitrag von "________" ist korrekt. Ergänzen möchten wir, dass Sie verpflichtet sind den Hinzutritt und Änderungen der Einkünfte unverzüglich Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. (derzeitiger Freibetrag = 462,35 EUR)

1 Antworten

___am 20.03.2008 | 23:03
Das Entgelt aus Minijob wird in voller Höhe ohne Pauschalabzug angerechnet. Für die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb (Arbeitseinkommen) ist 1/12 des im Steuerbescheid ausgewiesenen Betrages maßgeblich. Davon gehen 39,8 % Pauschalabzug ab ( siehe http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18b.html ). Den verbleibenden Betrag und die Einkünfte aus dem Minijob rechnen Sie zusammen und ziehen davon den Freibetrag ab. Der verbleibende Rest wird dann zu 40 % auf die Rente angerechnet. Wird die Rentenhöhe dadurch überschritten, gibt es eine sogenannte "Nullrente", d. h. der Rentenanspruch besteht dem Grunde nach weiter, es ergibt sich aber kein zahlbarer Betrag mehr. Bei einer Minderung des Einkommens muss daher kein neuer Rentenantrag gestellt werden, sondern nur die Einkommensanrechnung neu geprüft werden. Die Waisenrente steht bis zum 18. Lebensjahr zu, darüber hinaus nur bei Schul- oder Berufsausbildung. Wird der Anspruch unterbrochen, kann bei erneuter Ausnahme einer Schul- oder Berufsausbildung (auch Studium) ein neuer Antrag gestellt werden. Ende ist bei Vollendung des 27. Lebensjahres (ggf. noch verlängert um die Zeit der Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung wegen Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes).
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