Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Günter 71,
solange Sie an einer Maßnahme teilnehmen, welche einen Anspruch auf Übergangsgeld auslöst (wovon wie hier ausgehen), haben Sie grundsätzlich auch weiter einen Anspruch auf Übergangsgeld. Eine tageweise Abmeldung ist nicht möglich. Bei tageweiser "Abmeldung" wäre irgendwann zu prüfen, ob Sie die Maßnahme überhaupt erfolgreich abschließen werden können.
Erzielen Sie während des Bezuges von Übergangsgeld Erwerbseinkommen, so ist dieses vermindert um 20 Prozent auf das gleichzeitig zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen. Das anzurechnende Bruttoarbeitseinkommen ergibt sich aus dem Einkommen abzüglich der durch den Betrieb bedingten Ausgaben (für eingesetzte Waren oder Material, anteilige Kosten für Kraftfahrzeuge und so weiter) sowie der Löhne von Angestellten. Abhängig davon, ob Sie im Rahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit Personal haben oder nicht, gibt es gegebenenfalls noch Besonderheiten zu beachten. Ob diese Regelungen bei Ihnen zutreffend sind, können wir von hier aus nicht beurteilen und lassen dies deshalb außen vor. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie nicht nur vom Rehaberater. Auch die zuständige Sachbearbeitung kann Ihnen hierzu grundsätzlich Auskünfte erteilen.
Waren Sie vor der beruflichen Rehabilitation gesetzlich krankenverichert, bleiben Sie dies in der Regel auch währen des Bezuges von Übergangsgeld. Mangels Kenntnis des Einzelfalls können wir dies von hier aus nicht beurteilen. Erhalten Sie Übergangsgeld und sind weiterhin gesetzlich krankenversichert, dann sind Sie auch zuhause (grundsätzlich bis zum Ende der Maßnahme auch im an Wochenende, Feiertagen oder Urlaubstagen während der Maßnahme) krankenversichert. Dies sollten Sie gegebenenfalls bei der zuständigen Sachbearbeitung erfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Günter71,
in Ergänzung zu vorherigen Antwort: bei geringfügigem Hinzuverdienst gibt es im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation weitere Besonderheiten zu beachten. Es gibt Fallkonstellationen, in welchen keine Anrechnung des Hinzuverdienstes erfolgt. Was denn nun aber genau in Ihrem Fall gilt, können wir von hier aus nicht beurteilen. Dies kann nur der zuständige Rentenversicherungsträger - wenn er über die erforderlichen Angaben verfügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Günter71,
grundsätzlich: Ja. Wobei es wie gesagt bei einer geringfügigen Tätigkeit Besonderheiten gibt, die Sie inIhrem Fall mit der zuständigen Sachbearbeitung abklären sollten.
Hinzu kommt (ich war selbst mehrere Jahre Rehaberater): es ist zwar zulässig, neben einer beruflichen Reha eine Tätigkeit auszuüben. Als Rehaberater prüft man dann aber auch immer, ob das Ziel der Maßnahme erreicht werden kann. Wird also eine qualifizierende berufliche Reha durchgeführt (zum Beispiel Umschulung), dann wird der Rehaberater das Notenbild beobachten und Sie gegebenenfalls bitten, die Tätigkeit aufzugeben. Tun Sie dies nicht und die Noten leiden darunter, könnte die Maßnahme abgebrochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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