Hallo Günter 71,
solange Sie an einer Maßnahme teilnehmen, welche einen Anspruch auf Übergangsgeld auslöst (wovon wie hier ausgehen), haben Sie grundsätzlich auch weiter einen Anspruch auf Übergangsgeld. Eine tageweise Abmeldung ist nicht möglich. Bei tageweiser "Abmeldung" wäre irgendwann zu prüfen, ob Sie die Maßnahme überhaupt erfolgreich abschließen werden können.
Erzielen Sie während des Bezuges von Übergangsgeld Erwerbseinkommen, so ist dieses vermindert um 20 Prozent auf das gleichzeitig zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen. Das anzurechnende Bruttoarbeitseinkommen ergibt sich aus dem Einkommen abzüglich der durch den Betrieb bedingten Ausgaben (für eingesetzte Waren oder Material, anteilige Kosten für Kraftfahrzeuge und so weiter) sowie der Löhne von Angestellten. Abhängig davon, ob Sie im Rahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit Personal haben oder nicht, gibt es gegebenenfalls noch Besonderheiten zu beachten. Ob diese Regelungen bei Ihnen zutreffend sind, können wir von hier aus nicht beurteilen und lassen dies deshalb außen vor. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie nicht nur vom Rehaberater. Auch die zuständige Sachbearbeitung kann Ihnen hierzu grundsätzlich Auskünfte erteilen.
Waren Sie vor der beruflichen Rehabilitation gesetzlich krankenverichert, bleiben Sie dies in der Regel auch währen des Bezuges von Übergangsgeld. Mangels Kenntnis des Einzelfalls können wir dies von hier aus nicht beurteilen. Erhalten Sie Übergangsgeld und sind weiterhin gesetzlich krankenversichert, dann sind Sie auch zuhause (grundsätzlich bis zum Ende der Maßnahme auch im an Wochenende, Feiertagen oder Urlaubstagen während der Maßnahme) krankenversichert. Dies sollten Sie gegebenenfalls bei der zuständigen Sachbearbeitung erfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung