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Experten-Antwort

Kleingewerbe neben beruflicher Reha möglich

von Günter7107.05.2024 | 15:00
576 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich stecke gerade in einer beruflichen Reha. Ich möchte nebenbei noch einen Nebenjob machen, da das Übergangsgeld doch recht knapp ist. Mein Reha-Berater ist recht inkompetent, er konnte mir nicht sagen wieviel davon auf mein Übergangsgeld angerechnet wird, würde ich einen Nebenjob als SV-pflichtiger Arbeitnehmer annehmen. Auch nicht, ob ich mich während der Ausübung meines Nebenjobs aus der Zahlung des Überganggeldes abmelden kann, da ich ja beim AG angestellt wäre und er die SV Abgaben abführen wird. Nun also die Frage: kann man sich tageweise abmelden aus dem Übergangsgeld-Bezug? Und in welcher Höhe wird das Einkommen auf das Übergangsgeld angerechnet? Eine andere Dame aus der zentralen Hotline der DRV bestätigte mir die tageweise Abmeldung. Was stimmt denn nun? Desweiteren die Frage: bin ich auch zuhauuse über die DRV krankenversichert? Oder nur für die Dauer am Tag der Maßnahme? Wochenende, Feiertag, Urlaub usw. ... Danke

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 07.05.2024 | 15:45

Hallo Günter 71,

 

solange Sie an einer Maßnahme teilnehmen, welche einen Anspruch auf Übergangsgeld auslöst (wovon wie hier ausgehen), haben Sie grundsätzlich auch weiter einen Anspruch auf Übergangsgeld. Eine tageweise Abmeldung ist nicht möglich. Bei tageweiser "Abmeldung" wäre irgendwann zu prüfen, ob Sie die Maßnahme überhaupt erfolgreich abschließen werden können.

 

Erzielen Sie während des Bezuges von Übergangsgeld Erwerbseinkommen, so ist dieses vermindert um 20 Prozent auf das gleichzeitig zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen. Das anzurechnende Bruttoarbeitseinkommen ergibt sich aus dem Einkommen abzüglich der durch den Betrieb bedingten Ausgaben (für eingesetzte Waren oder Material, anteilige Kosten für Kraftfahrzeuge und so weiter) sowie der Löhne von Angestellten. Abhängig davon, ob Sie im Rahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit Personal haben oder nicht, gibt es gegebenenfalls noch Besonderheiten zu beachten. Ob diese Regelungen bei Ihnen zutreffend sind, können wir von hier aus nicht beurteilen und lassen dies deshalb außen vor. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie nicht nur vom Rehaberater. Auch die zuständige Sachbearbeitung kann Ihnen hierzu grundsätzlich Auskünfte erteilen.

 

Waren Sie vor der beruflichen Rehabilitation gesetzlich krankenverichert, bleiben Sie dies in der Regel auch währen des Bezuges von Übergangsgeld. Mangels Kenntnis des Einzelfalls können wir dies von hier aus nicht beurteilen. Erhalten Sie Übergangsgeld und sind weiterhin gesetzlich krankenversichert, dann sind Sie auch zuhause (grundsätzlich bis zum Ende der Maßnahme auch im an Wochenende, Feiertagen oder Urlaubstagen während der Maßnahme) krankenversichert. Dies sollten Sie gegebenenfalls bei der zuständigen Sachbearbeitung erfragen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 07.05.2024 | 15:56

Hallo Günter71,

 

in Ergänzung zu vorherigen Antwort: bei geringfügigem Hinzuverdienst gibt es im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation weitere Besonderheiten zu beachten. Es gibt Fallkonstellationen, in welchen keine Anrechnung des Hinzuverdienstes erfolgt. Was denn nun aber genau in Ihrem Fall gilt, können wir von hier aus nicht beurteilen. Dies kann nur der zuständige Rentenversicherungsträger - wenn er über die erforderlichen Angaben verfügt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 08.05.2024 | 06:02
Günter71 schrieb
Vielen Dank für die sehr kompetente Antwort. "Erzielen Sie während des Bezuges von Übergangsgeld Erwerbseinkommen, so ist dieses vermindert um 20 Prozent auf das gleichzeitig zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen." Verstehe ich es richtig, dass falls ich 100€ zusätzlich verdienen würde, dann 80€ auf das Überganggeld angerechnet würde? Bekäme ich im Monat 1080,-€ Übergangsgeld, wären es mit Einnahmen von 100,-€ aus einer Nebentätigkeit (nicht Selbstständigkeit) nur noch 1000,-€ Überganggeld?

Hallo Günter71,

 

grundsätzlich: Ja. Wobei es wie gesagt bei einer geringfügigen Tätigkeit Besonderheiten gibt, die Sie inIhrem Fall mit der zuständigen Sachbearbeitung abklären sollten.

 

Hinzu kommt (ich war selbst mehrere Jahre Rehaberater): es ist zwar zulässig, neben einer beruflichen Reha eine Tätigkeit auszuüben. Als Rehaberater prüft man dann aber auch immer, ob das Ziel der Maßnahme erreicht werden kann. Wird also eine qualifizierende berufliche Reha durchgeführt (zum Beispiel Umschulung), dann wird der Rehaberater das Notenbild beobachten und Sie gegebenenfalls bitten, die Tätigkeit aufzugeben. Tun Sie dies nicht und die Noten leiden darunter, könnte die Maßnahme abgebrochen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Günter71am 07.05.2024 | 15:58
Zitat von Experte/in anzeigen
Experte/in schrieb

Hallo Günter 71,

 

solange Sie an einer Maßnahme teilnehmen, welche einen Anspruch auf Übergangsgeld auslöst (wovon wie hier ausgehen), haben Sie grundsätzlich auch weiter einen Anspruch auf Übergangsgeld. Eine tageweise Abmeldung ist nicht möglich. Bei tageweiser "Abmeldung" wäre irgendwann zu prüfen, ob Sie die Maßnahme überhaupt erfolgreich abschließen werden können.

 

Erzielen Sie während des Bezuges von Übergangsgeld Erwerbseinkommen, so ist dieses vermindert um 20 Prozent auf das gleichzeitig zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen. Das anzurechnende Bruttoarbeitseinkommen ergibt sich aus dem Einkommen abzüglich der durch den Betrieb bedingten Ausgaben (für eingesetzte Waren oder Material, anteilige Kosten für Kraftfahrzeuge und so weiter) sowie der Löhne von Angestellten. Abhängig davon, ob Sie im Rahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit Personal haben oder nicht, gibt es gegebenenfalls noch Besonderheiten zu beachten. Ob diese Regelungen bei Ihnen zutreffend sind, können wir von hier aus nicht beurteilen und lassen dies deshalb außen vor. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie nicht nur vom Rehaberater. Auch die zuständige Sachbearbeitung kann Ihnen hierzu grundsätzlich Auskünfte erteilen.

 

Waren Sie vor der beruflichen Rehabilitation gesetzlich krankenverichert, bleiben Sie dies in der Regel auch währen des Bezuges von Übergangsgeld. Mangels Kenntnis des Einzelfalls können wir dies von hier aus nicht beurteilen. Erhalten Sie Übergangsgeld und sind weiterhin gesetzlich krankenversichert, dann sind Sie auch zuhause (grundsätzlich bis zum Ende der Maßnahme auch im an Wochenende, Feiertagen oder Urlaubstagen während der Maßnahme) krankenversichert. Dies sollten Sie gegebenenfalls bei der zuständigen Sachbearbeitung erfragen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Vielen Dank für die sehr kompetente Antwort. "Erzielen Sie während des Bezuges von Übergangsgeld Erwerbseinkommen, so ist dieses vermindert um 20 Prozent auf das gleichzeitig zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen." Verstehe ich es richtig, dass falls ich 100€ zusätzlich verdienen würde, dann 80€ auf das Überganggeld angerechnet würde? Bekäme ich im Monat 1080,-€ Übergangsgeld, wären es mit Einnahmen von 100,-€ aus einer Nebentätigkeit (nicht Selbstständigkeit) nur noch 1000,-€ Überganggeld?
Tolles Märchen!am 08.05.2024 | 08:46
Das mit dem „inkompetenten“ Rehafachberater nimmt Ihnen doch keiner ab. Leider kann man ja in einem anonymen Forum derartige Aussagen ungeprüft und ohne negative Auswirkungen von sich geben. Glauben muss man Ihnen allerdings nicht.
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