Nach § 93 Absatz 3 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) liegt eine Kleinbetragsrente - deren Abfindung förderunschädlich möglich ist - vor, wenn bei gleichmäßiger Verteilung des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden geförderten Kapitals - einschließlich einer eventuellen Teilkapitalauszahlung - der Wert von 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (West) nicht überschritten wird. Die monatliche Bezugsgröße im Jahr 2013 beträgt 2.695 EUR, so dass im Jahr 2013 eine Kleinbetragsrente bei einem monatlichen Rentenbetrag von nicht mehr als 26,95 EUR vorliegt. Das geförderte Altersvorsorgevermögen von sämtlichen Verträgen bei einem Anbieter ist für die Berechnung zusammenzufassen. Bei einer sehr geringen unverfallbaren Anwartschaft auf Betriebsrente können Sie auf eine Auszahlung als lebenslange Rente verzichten und stattdessen die Anwartschaft als einmalige Abfindung auszahlen lassen. Hier gilt ebenfalls die Bagatellgrenze von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung. Die rechtliche Grundlage dazu finden Sie im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) unter § 3 Absatz 2.