Hallo Su,
Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (bis zu 450,00 Euro monatlich) wird grundsätzlich nicht auf das Übergangsgeld während einer LTA angerechnet. Dabei kann die geringfügige Beschäftigung auch während der LTA aufgenommen werden.
Ist die Beschäftigung oder Tätigkeit nicht nur geringfügig, erfolgt eine Einkommensanrechnung, da der Zweck der wirtschaftlichen Absicherung des Rehabilitanden während der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, durch die Beschäftigungsaufnahme zumindest zum Teil nicht mehr erforderlich ist. Außerdem ist in derartigen Fällen immer im Einzelfall zu prüfen, ob die aufgenommene Beschäftigung möglicherweise das Rehabilitationsziel gefährden könnte. In diesen Fällen sollte zur Abklärung ein Beratungsgespräch mit dem Reha - Fachberater erfolgen.