Von fehlender Mitwirkung kann in Ihrem Fall nicht geredet werden. Ihnen steht grundsätzlich ein Wahlrecht zu (Klinik), dem jedoch nicht in jedem Fall entsprochen werden muss (Wirtschaftlichkeit). Da Sie innerhalb der zehn Wochen ab Fristsetzung den Reha-Antrag gestellt haben (§ 51 Abs.1 SGB V), sollte weiterhin bis zur Entscheidung bezüglich Ihres Antrages auf Umweisung in eine andere Klinik, Anspruch auf Krankengeld bestehen. Bitte bleiben Sie mit Ihrer Krankenkasse im Kontakt!