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Experten-Antwort

Knappschaftsausgleichsleistung und nun Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung?

von Roman16.03.2012 | 19:27
2839 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich erhalte die Knappschaftsausgleichsleistung. Hatte nun einen Schlaganfall und auch 80% Schwerbehinderung. Macht es Sinn, nun die Rente wegen voller Erwerbsminderung zu beantragen? Ein Bekannter sagte mir, diese Rente seie viel Höher für mich

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sie können jederzeit einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen. Das Vorliegen der Erwerbsminderung wird dann durch den ärztlichen Dienst des Rentenversicherungsträgers geprüft. Die Schwerbehinderteneigenschaft ist nicht gleichbedeutend mit einer Erwerbsminderung.

Sofern Sie noch Anspruch auf Krankengeld haben, kann das Krankengeld u.U. höher sein. Vergleichen Sie die Beträge mit Ihrer aktuellen Rentenauskunft.

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2 Antworten

Schadeam 16.03.2012 | 19:50
Ob ein Rentenantrag einen Sinn macht oder nicht fragen Sie am besten Ihre Ärzte, die Ihren Gesundheitszustand doch viel eher beurteilen können als irgendein Forumsteilnehmer. Im Forum müsste man schon über hellseherische Fähigkeiten verfügen. Und was die Rentenhöhe einer EM Rente betrifft, schlage ich Ihnen ganz einfach vor in Ihre letzte Renteninformation oder in die letzte Rentenauskunft zu schauen: dort stehts nämlich drin, wieviel man bei Erwerbsminderung zu erwarten hat. Und falls Sie keine aktuelle Berechnung haben, setzen Sie sich am Montag ab 8 Uhr ans Telefon und rufen "Ihre DRV" an. Dann sollten Sie 2 oder 3 Tage später Ihre Rentenauskunft in Händen halten.
Hansam 19.03.2012 | 23:34
Einfach einen Antrag stellen. Die volle Erwerbsminderungsrente ist auf jeden Fall höher als die Knappschaftsausgleichsleistung, da bei der Knappschaftsausgleichsleistung die Zeiten außerhalb des Bergbaus, der Leistungszuschlag für Untertagetätigkeiten und die Zurechnungszeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr fehlen. Falls "nur" ein Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderungsrente festgestellt wird, wird ggf. als höhere Rente die Knappschaftsausgleichsleistung weitergezahlt. Noch ein Hinweis: Die Erwerbsminderungsrente sollte nicht bis zur Regelaltersgrenze bezogen werden, sondern bereits mit 60 in die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute umgewandelt werden, damit ab diesem Zeitpunkt die Rentenminderung entfallen kann.
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