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Experten-Antwort

Kündigen oder nicht

von Hallo6314.02.2025 | 03:47
243 Ansichten
8 Antworten
Isr es sinnvoll bei jahrelanger voller Erwerbsminderungsrente zu kündigen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.02.2025 | 08:49

Hallo Hallo63,

 

leider ist es uns im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung nicht möglich, Fragen zum Arbeitsrecht zu beantworten. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass ich Sie mit Ihrer Frage an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ihre Personalvertretung/Gewerkschaft oder eines der einschlägigen Foren zum Arbeitsrecht verweisen muss.


 

7 Antworten

EU-Rentneram 14.02.2025 | 05:01
Diese Frage wird Ihnen hier niemand verbindlich beantworten wollen und können, da es keine rentenrechtliche Frage ist. Da das Arbeitsverhältnis noch zu bestehen scheint, bekommen Sie zur Zeit "nur" eine befristete Rente. Schon aus diesem Grund sollten Sie also reiflich überlegen, ob Sie das Arbeitsverhältnis einfach so hergeben möchten. Lassen Sie sich arbeitsrechtlich beraten und informieren sich persönlich ausführlich über Ihre Möglichkeiten.
Nicht sinnvollam 14.02.2025 | 09:46
Nein, das ist nicht wirklich sinnvoll. Einen Vorteil haben Sie dadurch nämlich nicht. Potentiell aber einige Nachteile, vor allem dann, wenn Ihre EM-Rente einmal auslaufen sollte, bevor Sie in die Altersrente wechseln können. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie "loswerden" will, dann kann er ja selber kündigen. Wenn schon kündigen, dann schauen, dass man eine ordentliche Urlaubsabgeltung bekommt. Bis über zwei Jahre sind vom Gesetz her möglich, vor allem, wenn man erst in der zweiten Jahreshälfte oder idealerweise zum 28. Februar eines Jahres kündigt. Die Urlaubsabgeltung hängt aber auch davon ab, ob dazu ggf. Einschränkungen im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt sind. Zum Einlesen: https://www.hensche.de/Urlaubsabgeltung_Arbeitsrecht_Urlaubsabge…
Timam 14.02.2025 | 09:49
Ich hab es gemacht, um die höchstmögliche Urlaubsabgeltung mitzunehmen, also habe ich zu Ende Februar gekündigt. Es gab dann für 2023 ,2024 und anteilig 2025 Urlaubsabgeltung. Ich bin aber auch alt genug und gehe sowieso dort nicht wieder arbeiten.
igelfuchsam 14.02.2025 | 10:34
Nur freiwillig kündigen, wenn Sie denn unbedingt das Geld benötigen oder Sie unbedingt einen sauberen Abschluss haben wollen (z.B. psychische Erkrankung). Sie erwerben jedes Jahr in der befristeten EMR den neuen Urlaubsanspruch. Klar verfällt dieser auch nach 15 Monaten teilweise wieder. Natürlich ist es auch richtig, dass Sie durch falsche Terminierung der Kündigung bis max. den Gegenwert eines Jahresurlaubs freiwillig verzichten. Nur wenn Sie die unbefristet EMR bzw. in Ihre normale Rente wechseln, kommt es unweigerlich zur Abgeltung des Urlaubsanspruches. Ihren AG wird es sehr freuen, da er komplett um die Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes umhin kommt.
Ergänzungam 14.02.2025 | 10:58
igelfuchs schrieb

Nur freiwillig kündigen, wenn Sie denn unbedingt das Geld benötigen oder Sie unbedingt einen sauberen Abschluss haben wollen (z.B. psychische Erkrankung).

Sie erwerben jedes Jahr in der befristeten EMR den neuen Urlaubsanspruch. Klar verfällt dieser auch nach 15 Monaten teilweise wieder. Natürlich ist es auch richtig, dass Sie durch falsche Terminierung der Kündigung bis max. den Gegenwert eines Jahresurlaubs freiwillig verzichten. Nur wenn Sie die unbefristet EMR bzw. in Ihre normale Rente wechseln, kommt es unweigerlich zur Abgeltung des Urlaubsanspruches.

Ihren AG wird es sehr freuen, da er komplett um die Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes umhin kommt.

Schon richtig, nur wird kein Arbeitgeber in Deutschland jemandem, der von der EM-Rente ind die Altersrente wechselt eine "Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes" zahlen (müssen). Auch wenn der Arbeitgeber selber kündigt, wird vermutlich bei lange andauernder EM-Rente kein Abfindungsanspruch auf eine "Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes" bestehen. Aber das zu klären, ist dann ja Sache des Arbeitgebers und des Arbeitsrechtes. Als langjähriger EM-Rentner ist aber bei einer Arbeitgeber-Kündigung i.d.R. nicht mit einem Abfindungsanspruch zu rechnen. Ansoonsten würde der Arbeitgeber einfafh nicht kündigen. Die Inanspruchnahme eines Fachanwaltes und eine Kündigungsschutzklage bliebe im Fall des Falles natürlich trotzdem möglich.
igelfuchsam 14.02.2025 | 13:01
Der Beitragsersteller kann sich ja fiananziell durch eine "Nichtkündigung" nicht schlechter stellen als bei einer "Selbstkündigung". Den Verfall von Urlaubstagen/günstige Kündigung lassen wir bei der Überlegung mal außen vor. Für den AG geht es fast immer (außer jetzt mal bei emotionalen Beweggründen) um den Kosten-/Nutzenabgleich. Was kostet mich der Mitarbeiter aktuell bzw. was könnte er mich ggf. kosten wenn er an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehrt oder eine Kündigungsschutzklage nach Kündigung durch den AG anstrengt. Bestenfalls kündigt der AN selbst bzw. geht nahtlos nach der EMR in die Rente (egal welcher Art). Dann kommt es nur zur Urlaubsabgeltung. Hier kann es um sehr viel Geld gehen. Ich übertreibe jetzt mal. Möchte ich als AG, dass mein 58 Jahre alter Schwerbehinderter Mitarbeiter, der noch blühendes Betriebsratsmitglied ist nach befristeter EMR wieder in die Firma zurückkehrt. Kann gutgehen u. die EMR wird um weitere 3 Jahre verlängert u. er reicht dann die "Schwerbehindertenrente" ein u. es kommt zum Urlaubsabgleich. Oder erkaufe ich mir als AG den Verzicht auf den Arbeitsplatz durch ein Vergleichsangebot. Ist halt alles Zockerei. Einfach mal vor Ablauf der EMR dem AG ein freundliches Schreiben zukommen lassen, dass die EWR ausläuft u. dass man fest beabsichtigt an seinen alten Arbeitsplatz zurück zu kommen. Und seit 2024 kann man selbst bei voller EMR mal schön 6 Monate zur Arbeitserprobung zurückkehren. Dann auch noch schön im Vorfeld mit dem Betriebsrat sprechen. Bei kleineren u. mittleren Firmen ist die Tendenz da, dass mal es laufen lässt. Bei Konzeren gibt es fast immer ein Angebot. Ich schweife aber ab, habe wohl ein wenig zu viel Zeit jetzt wo Wochenende ist. Doch es gibt eben auch noch andere Möglichkeiten. Möchte ich mich z.B. als AG von dem Risiko "freikaufen", das der Mitarbeiter nur noch die 1/2 EWR zugesprochen bekommt bzw. ihm diese gänzig abgesprochen wird? Oder möchte es der AN mal mit einer 6-monatigen Leistungserprobung am Arbeitsplatz versuchen? Nach vielen Jahren aus dem Job raus u. dann wieder eine Einarbeitung vom Stammpersonal mit entsprechender Ressourcenbindung muss abgewägt werden.
Fazitam 14.02.2025 | 14:54
igelfuchs schrieb

Der Beitragsersteller kann sich ja fiananziell durch eine "Nichtkündigung" nicht schlechter stellen als bei einer "Selbstkündigung". Den Verfall von Urlaubstagen/günstige Kündigung lassen wir bei der Überlegung mal außen vor.

Für den AG geht es fast immer (außer jetzt mal bei emotionalen Beweggründen) um den Kosten-/Nutzenabgleich. Was kostet mich der Mitarbeiter aktuell bzw. was könnte er mich ggf. kosten wenn er an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehrt oder eine Kündigungsschutzklage nach Kündigung durch den AG anstrengt.

Bestenfalls kündigt der AN selbst bzw. geht nahtlos nach der EMR in die Rente (egal welcher Art). Dann kommt es nur zur Urlaubsabgeltung. Hier kann es um sehr viel Geld gehen.

Ich übertreibe jetzt mal.

Möchte ich als AG, dass mein 58 Jahre alter Schwerbehinderter Mitarbeiter, der noch blühendes Betriebsratsmitglied ist nach befristeter EMR wieder in die Firma zurückkehrt. Kann gutgehen u. die EMR wird um weitere 3 Jahre verlängert u. er reicht dann die "Schwerbehindertenrente" ein u. es kommt zum Urlaubsabgleich. Oder erkaufe ich mir als AG den Verzicht auf den Arbeitsplatz durch ein Vergleichsangebot.

Ist halt alles Zockerei. Einfach mal vor Ablauf der EMR dem AG ein freundliches Schreiben zukommen lassen, dass die EWR ausläuft u. dass man fest beabsichtigt an seinen alten Arbeitsplatz zurück zu kommen. Und seit 2024 kann man selbst bei voller EMR mal schön 6 Monate zur Arbeitserprobung zurückkehren. Dann auch noch schön im Vorfeld mit dem Betriebsrat sprechen. Bei kleineren u. mittleren Firmen ist die Tendenz da, dass mal es laufen lässt. Bei Konzeren gibt es fast immer ein Angebot.

Ich schweife aber ab, habe wohl ein wenig zu viel Zeit jetzt wo Wochenende ist.

Doch es gibt eben auch noch andere Möglichkeiten. Möchte ich mich z.B. als AG von dem Risiko "freikaufen", das der Mitarbeiter nur noch die 1/2 EWR zugesprochen bekommt bzw. ihm diese gänzig abgesprochen wird? Oder möchte es der AN mal mit einer 6-monatigen Leistungserprobung am Arbeitsplatz versuchen? Nach vielen Jahren aus dem Job raus u. dann wieder eine Einarbeitung vom Stammpersonal mit entsprechender Ressourcenbindung muss abgewägt werden.

Fazit: vieles kann, nichts muss. Es bleibt aber dabei, dass eine Eigenkündigung während der längsten Zeit eines EM-Rentenbezuges keine finanziellen Vorteile für den EM-Rentner bringt. Das ist höchstens sinnvoll, um kurz vor oder zum Altersrentenbeginn durch geschickt gewählte Terminierung einer Kündigung die Urlaubsabgeltung zu "maximieren" (ideal: Kündigung zum 28. Februar) Wenn er andererseits bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber noch eine Abfindung "herausverhandeln" kann, schön für ihn. Wird aber eher schwierig, ein Fachanwalt (der allerdings auch bezahlt werden will) kann hier vielleicht hilfrfeich tätig werden. Die Verhandlungsposition ist aber in der Regel sehr schwach.
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