Hallo Lissy,
wir gehen davon aus, das Sie an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (=berufliche Rehabilitation) durch die Rentenversicherung teilgenommen haben. Ist dem so, dann kann der Maßnahmeträger Sie nicht kündigen. Die Maßnahme kann regelhaft nur durch die Rentenversicherung abgebrochen werden. Hierzu wird (in der Regel nach vorheriger Anhörung) ein Abbruchbescheid durch die Rentenversicherung erteilt. Im Rahmen der Anhörung wird Ihnen dann eine Rückmeldefrist gesetzt. Weiterhin bleibt die Rentenversicherung grundsätzlich solange für Sie zuständige, bis Sie in das Erwerbsleben wiedereingegliedert sind. Deshalb sollte regelhaft der Rehaberater Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers mit Ihnen Kontakt aufnehmen, sobald die Maßnahme abgebrochen wurde. Ist dies in Ihrem Fall nicht geschehen, sollten Sie Kontakt zu Ihrem Rehaberater aufnehmen.
Sollte Ihre Maßnahme in der Zuständigkeit eines anderen Rehaträgers (zum Beispiel Agentur für Arbeit oder Unfallversicherung) durchgeführt worden sein, so nehmen Sie bitte Kontakt mit den dort für Sie zuständigen Kollegen auf.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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