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Experten-Antwort

Kündigung vor Rentenbeginn

von Susanne 17.07.2023 | 13:55
2746 Ansichten
8 Antworten
Ich kann nach 45Arbeitsjahren abschlagsfrei zum 1. November 2023 in Rente gehen. Zur Zeit befinde ich mich im ungekündigten Arbeitsverhältnis, aber im Krankenstand und beziehe Krankengeld. Resturlaub habe ich auch noch von 34 Tagen zu bekommen. Muss ich vor Renteneintritt kündigen und wann wäre das genau???

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.07.2023 | 15:21

Hallo Susanne,

 

grundsätzlich können Sie neben einer Altersrente weiter beschäftigt sein, müssen also zum Rentenbeginn nicht kündigen.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung 

7 Antworten

DaViam 17.07.2023 | 14:36
Hallo, Sie haben die Möglichkeit das Krankengeld bis zum Rentenbeginn zu beziehen. Wenn Ihnen der Rentenbescheid vorliegt, zeigen sie den beim Arbeitgeber vor. Grundsätzlich haben Sie natürlich die Verpflichtung selbst das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn sie das möchten. Das bisher nicht ausgezahlte Urlaubsgeld wird dann nachträglich vom Arbeitgeber verrechnet, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Mit freundlichen Grüßen
KSCam 17.07.2023 | 14:44
Allgemein gilt, dass die DRV Sie über Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten wie z.B. die Kündigungsfristen nicht informieren muss. Vor allem seit dem 01.01.2023 seit es egal ist ob jemand neben der Rente noch arbeiten geht. Sie könnten auch weiterarbeiten und bräuchten allein deshalb nicht "kündigen". Aber wie gesagt: Arbeitsrecht, da gibts andere Informationsquellen wir Arbeitgeber, Betriebsrat, Gewerkschaft, Anwalt für Arbeitsrecht, usw.
HiergibtsKekseam 17.07.2023 | 14:48
Entscheidend ist, was in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. dem anzuwendenden Tarifvertrag steht zum Thema "Übergang in die Rente". Wenn Sie mit 45 Wartezeit in die "Rente für besonders langjährige Versicherte" ohne Abschläge gehen wollen vor Erreichen Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze, dann müssen Sie i.d.R. eine schriftliche Kündigung schreiben (Email reciht nicht), i.d.R. zum Datum des gewünschten Rentenbeginns. Und "wann das genau wäre", sprich, welche Kündigungsfrist für Sie gilt, steht wieder in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. dem anzuwendenden Tarifvertrag. Sollte dort wieder Erwarten nicht stehen, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Wichtig ist dann auch, dass Ihnen für die Urlaubstage, die ggf. wegen Krankheit nicht mehr genommen werden können, eine Urlaubsabgeltung zusteht, fällig am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese Urlaubsabgeltung sollten Sie dann auch nachweislich schriftlich einfordern, z.B. per Einschreiben, weil es in vielen Arbeits- oder Tarifverträgen drinsteht, dass solche Ansprüche nach einer gewissen Frist verfallen (oft 3 Monate nach Fälligkeit), wenn sie nicht eingefordert werden vom Anspruchsberechtigten.
PeterTam 17.07.2023 | 15:09
ICH würde nicht kündigen, sondern das KG bis zum Schluss beanspruchen. ( Max. 78 Wochen ) Stellen Sie rechtzeitig einen Rentenantrag für besonders Langjährig Versicherte. Mittlerweile kann man auch als Altersrentner unbegrenzt Hinzuverdienen, so das eine Kündigung nicht unbedingt notwendig wird. Sollte der Rentenbescheid vorliegen, sollten Sie aber schon den AG informieren.
genau lesenam 18.07.2023 | 07:07
DRV schrieb

Die Beste und vollständigste Antwort!

Nur leider falsch.
HiergibtsKekseam 18.07.2023 | 11:19
genau lesen schrieb

Nur leider falsch.

Bitte erläutern Sie uns doch, was (angeblich) falsch ist. Niemand ist unfehlbar. Gerne lernen wir alle dazu. Aber vielleicht können Sie das ja auch gar nicht und sind nur ein ordinärer Internet-Troll?
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