Hallo weiß es nicht und GR,
Danke GR, für den Hinweis, ich liege tatsächlich falsch mit meiner Aussage – zu schnell gelesen…
Tatsächlich ist es so, dass durch den versicherungspflichtigen (!) Minijob die 33 Jahre erfüllt werden können. Der Zuschlag wird dann aus den Grundrentenbewertungszeiten ermittelt – hier zählt der Minijob nicht mit.
Aber die Voraussetzungen der Mindestvoraussetzungen (der 33 Jahre Grundrentenzeiten) müssen bis zum Vormonat des Rentenbeginns bzw. des Leistungsfalls erfüllt sein, damit zu dieser Rente ein Zuschlag gezahlt werden kann. Der Grundrentenzuschlag kann somit nicht für die laufende EM-Rente gezahlt werden, auch nicht, wenn die Mindestzeit durch den Minijob erfüllt wird. Der Grundrentenzuschlag kann dann erst bei der folgenden ALtersrente berücksichtigt werden.