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Experten-Antwort

Können durch Hinzuverdienst bei voller EU- und Behindertenrente Anspruchszeiten auf die Grundrente erworben werden?

von weiß es nicht22.08.2022 | 12:11
123 Ansichten
7 Antworten

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Hallo, neben vielen anderen Fragen, die mich derzeit bewegen, stellt sich mir die folgende. Da mir zu den 33 Jahren, die erforderlich sind für den Bezug der Grundrente, nur 1,5 Jahre fehlen, ich aber aus gesundheitlichen Gründen seit kurzem eine volle EU Rente erhalte, die ich im Herbst 2024 in eine volle Behindertenrente umwandeln kann, stellt sich mir die Frage ob es mir möglich ist mit einem Minijob bei dem ich freiwillig Rentenbeiträge zahle, die noch fehlenden Monate für die Grundrente auf zu füllen. Vielen Dank vorab weiß es nicht

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 22.08.2022 | 13:46

Hallo weiß es nicht,

nein das ist nicht möglich. Pflichtbeiträge aus Minijob sind zwar Grundrentenzeiten, d. h. sie werden für die erforderlichen mindestens 33 Jahre berücksichtigt, aber sie werden zu gering bewertet, liegen unter dem Mindestwert und sind damit keine Grundrentenbewertungszeiten.

Experten-Antwortam 23.08.2022 | 07:15
Experten-Antwortam 22.08.2022 | 15:12

Hallo weiß es nicht und GR,

Danke GR, für den Hinweis, ich liege tatsächlich falsch mit meiner Aussage – zu schnell gelesen…

Tatsächlich ist es so, dass durch den versicherungspflichtigen (!) Minijob die 33 Jahre erfüllt werden können. Der Zuschlag wird dann aus den Grundrentenbewertungszeiten ermittelt – hier zählt der Minijob nicht mit.

Aber die Voraussetzungen der Mindestvoraussetzungen (der 33 Jahre Grundrentenzeiten) müssen bis zum Vormonat des Rentenbeginns bzw. des Leistungsfalls erfüllt sein, damit zu dieser Rente ein Zuschlag gezahlt werden kann. Der Grundrentenzuschlag kann somit nicht für die laufende EM-Rente gezahlt werden, auch nicht, wenn die Mindestzeit durch den Minijob erfüllt wird. Der Grundrentenzuschlag kann dann erst bei der folgenden ALtersrente berücksichtigt werden.

4 Antworten

GRam 22.08.2022 | 14:39
Es geht aber doch in erster Linie darum die 33 Jahre Grundrentenzeiten zu erreichen. Auch wenn diese dann nicht als Grundrentenbewertungszeiten nicht berücksichtigt werden, so kann es aber doch sein, dass aufgrund der sonst vorliegenden Grundrentenbewertungszeiten eine Grundrentenzahlung möglich ist, oder liege ich da so falsch?
FSam 22.08.2022 | 20:50
Damit auch ICH das richtig verstehe: Wenn man z. B. 360 Monate (= 30 Jahre) Grundrentenzeit und im EMR geht, dann hat man keinen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag, da 36 Monate an den 33 Jahren fehlen. Wenn man jetzt während der EMR einen Minijob (in beliebiger Stundenzahl und Bezahlung, für mindestens 36 Monate) ausübt, dann erfüllt man die Bedingungen der Grundrentenzeiten? Natürlich immer unter der Vorgabe, dass man die Versicherungspflicht nicht ablehnt. Wenn man aktuell nicht auf den Zuschlag angewiesen ist, würden ja z. B 2 oder 3 Stunden pro Woche ausreichen. Natürlich bekommt man den Zuschlag dann erst beim nächsten "Rentenwechsel", also z. B. in Schwebi-Rente oder Alterrente.
W°lfgangam 22.08.2022 | 20:59
Hallo weiß es nicht, hier dürften wohl alle Ihre Frage beantwortet werden: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Grundren… Gruß w.
LAam 23.08.2022 | 12:47
Hallo, der Grundrentenzuschlag kann zwar bei der Altersrente berücksichtigt werden, jedoch wird bei Umwandlung volle EMRT in Altersrente die EMRT mit Besitzschutz höher sein. Es kann also sein, dass der Fragesteller sich 1,5 Jahre mit Minijob abmüht, und am Ende die Altersrente (durch den Besitzschutz) genauso hoch ist wie die Erwerbsminderungsrente trotz möglichem Grundrentenzuschlag. Es stellt sich wirklich die Frage, ob man den Minijob macht wenn der einzige Grund die 33 Jahre sind.
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