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Experten-Antwort

Kombination Unständige Beschäftigung und Minijob eines Langzeitstudenten

von Langzeitstudentüber3020.03.2019 | 09:17
293 Ansichten
3 Antworten

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Dazu folgende Erkennntis: Beides lässt sich vereinbaren, wenn der Minijob von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Kennzeichen der unständigen Beschäftigung ist, dass diese Tätigkeit den wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt Ihrer Erwerbstätigkeit darstellt. Der Minijob hingegen ist eine auf Dauer angelegte Beschäftigung, die aber nur geringfügig entlohnt wird. Ich frage mich wie der Minijob dann abgerechnet werden würde wenn die Unständige Beschäftigung (Komparse) den wirtschaftlichen und zeitlichen Vordergrund haben würde, also ohne Sozialabgaben oder genau wie die unständige Beschäftigung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3101? Würde die Abrechnung des Minijobs auch mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3101 erfolgen, und wenn ja, würde man dann noch von einem Minijob reden? Bzgl. der Einnahmen und des Zeitkriteriums wäre die unständige Beschäftigung nur geringfügig Zeit- und Einnnahmen-intensiver, reicht das aus um bei dem Minijob von einer untergeordneten Rolle zu sprechen und sich weiterhin als unständig Beschäftigt abrechen zu lassen in der Filmindustrie als Komparse?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Langzeitstudentüber30,

wenn Sie neben der unständigen Beschäftigung einen Minijob ausüben und die unständige Beschäftigung, wie Sie angegeben haben, die Hauptbeschäftigung darstellt und Sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, dann sind Sie in diesem Minijob versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Sollten Sie in dem Minijob auf die Versicherungsfreiheit verzichten, dann werden auch Beiträge zur gesetzlichen Versicherung aus diesem Minijob gezahlt.

Auch bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit sprechen wir weiterhin von einem Minijob, da der Verdienst aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450,- EUR im Monat nicht übersteigt.

Der Minijob bleibt untergeordnet, wenn der Arbeitgeber, bei dem Sie den Minijob ausüben, so versicherungsrechtlich beurteilt hat bzw. Sie einen entsprechenden Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, können Sie auch eine Überprüfung der Sachlage durch die Deutsche Rentenversicherung veranlassen. Dies können Sie formlos mit einem Schreiben an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger machen. Dadurch hätten Sie eine gewisse Rechtssicherheit.

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2 Antworten

Langzeitstudentüber30am 21.03.2019 | 21:48
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Verstehe ich es dann richtig, dass der Minijob in allen Sozialversicherungen (inklusive der Krankenkasse) sozialabgabenfrei bleiben kann und die Sozialabgaben nur über die unständige Beschäftigung abgeführt werden? Gibt es eine Faustregel ab wann man von wirtschaftlich untergeordneter Rolle spricht? Ich habe noch keinen Minijob-Vertrag unterschrieben, würde aber ungern auf Grund des Minijobs dann wieder freiwillig bei der Krankenkasse versichert sein müssen mit einem Beitrag von 200 Euro monatlich, welcher unter der unständigen Beschäftigung weg fällt.
Langzeitstudentüber30am 21.03.2019 | 21:48
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Verstehe ich es dann richtig, dass der Minijob in allen Sozialversicherungen (inklusive der Krankenkasse) sozialabgabenfrei bleiben kann und die Sozialabgaben nur über die unständige Beschäftigung abgeführt werden? Gibt es eine Faustregel ab wann man von wirtschaftlich untergeordneter Rolle spricht? Ich habe noch keinen Minijob-Vertrag unterschrieben, würde aber ungern auf Grund des Minijobs dann wieder freiwillig bei der Krankenkasse versichert sein müssen mit einem Beitrag von 200 Euro monatlich, welcher unter der unständigen Beschäftigung weg fällt.
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