Hallo Friedrich,
diese Frage können wir Ihnen in diesem Forum leider nicht beantworten.
Wenden Sie sich mit dieser Frage bitte direkt an die Versorgungseinrichtung, bei der Sie Ihre betriebliche Altersvorsorge haben.
Beste Grüße
Ihr Expertenteam
Nein.
Und das ginge auch überhaupt nicht, will die "bav" Ihren persönlichen Steuersatz nicht kennt.
Dafür gibt es die Einkommensteuererklärung, die Sie jährlich abgeben müssen.
Das ist Blödsinn, dies ist nur bei der gesetzlichen Rente so der Fall ( es gibt aber auch hier Diskussionen, das Quellensteuerprinzip einzuführen ).
Naja, mal wieder jemand, der keine Ahnung hat. Natürlich nicht, ohne auf sackhohle Pöbeleien zu verzichten. Wie immer halt, schnarchlangweilig. Dunning-Kruger lässt grüßen.
Auch wenn (nur) in bestimmten Fällen (abhängig von der Art der Betriebsrente) der Auszahler als Vorabsteuer einen Steueranteil einbehält, muss die Betriebsrente natürlich trotzdem in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Dafür gibt es in der Einkommensteuer die Anlage R und die Anlage N.
Anlage R: für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds
Anlage N: Betriebsrenten aus Unterstützungskassen und Direktzusagen als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, genauer: als steuerbegünstigte Versorgungsbezüge
Komplett falsch.
Die Steuer wird an der Quelle einbehalten - sprich beim Versicherungsgeber (i.d.R der alte Arbeitgeber )
Das dies dann in den EkSterk angegeben werden muss, ist selbstredend klar.
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