Hallo BAF in Rente,
bei gesetzlich krankenversicherten wird im Anschluss an die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt.
Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind Bezieher von Entgeltersatzleistungen (hier gesetzliches Krankengeld) versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Die Pflichtbeiträge werden von der gesetzlichen Krankenkasse an die Rentenversicherung gezahlt.
Bei Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, tritt dagegen keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Hier kann die Person sich auf Antrag in der Rentenversicherung pflichtversichern (§ 4 Abs.3 SGB VI).
Welche Vor- bzw. Nachteile eine solche Versicherungspflicht hat, oder welche Möglichkeiten der Beitragszahlung sonst bestehen, klärst du am Besten direkt in einem Beratungsgespräch bei deiner Rentenversicherung
Wenn die Person PKV versichert ist und keine KTG Versicherung hat ?
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