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Komplexer Fall wegen EM-Rente

von mamajana16.12.2011 | 11:39
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9 Antworten
Ich habe ein komplexer Fall. Bin seit 4 Jahren auf Zeit berentet, aktuelle Berentung läuft bis Mitte 2012. Im August diesen Jahres bin ich Mutter geworden. Arbeitsplatz besteht noch, AG möchte jetzt wissen, wie es nach Ablauf der Rente weitergeht. Habe Verlängerung der Rente beantragt. Muß ich das vor Entscheidung der DRV dem AG sagen? Sehe mich nicht in der Lage, an den Platz zurückzukehren, zumindest noch nicht. Nun gibt es noch die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen, diese habe ich noch nicht beantragt. Habe jetzt allerdings die Befürchtung, das mein AG mich kündigen will, krankheitsbedingt, da er dieses Jahr noch ein Gespräch mit mir führen möchte. Sorry, wenn ich ein wenig durcheinander schreibe, aber das wühlt mich ziemlich auf & ich weiß nicht, was, bzw. wie ich's richtigmache. Ich bin wg. körperlicher und phsychischer Beschwerden berentet. Innerhalb der letzten 4 Jahre hat mein Betrieb mich komplett in Ruhe gelassen & bevor ich schwanger war, suchte ich das Gespräch mit meinem AG, wo er meinte, ich solle erst mal in Ruhe das Kind bekommen, dann sähe man weiter. Und es wurde ein Gesprächstermin meinerseits auf Anfang 2012 vorgeschlagen & jetzt soll ich ganz schnell kommen, um die Situation zu klären. Habe ziemliches Magengrummen & irgendwo auch Angst, jetzt gekündigt zu werden.

9 Antworten

Naivam 16.12.2011 | 11:53
Ist es nicht ein bißchen naiv zu glauben, daß der AG den Arbeitsplatz ewig freihält. Schalten Sie einen Anwalt ein, der kann ihnen helfen!
KSCam 16.12.2011 | 11:54
Eigentlich sind das ja keine rentenrechtlichen Fragen, sondern welche die das Arbeitsrecht betreffen. Also ich persönlich würde, wenn ich momentan wegen Krankheit und Kind nicht in der Lage wäre zu arbeiten die Elternzeit nehmen. Dann haben Sie eine Weile Ruhe und sehen, wenn die Elternzeit abgelaufen ist, vielleicht klarer als heute. Mit dem Verlängerungsantrag hat das Ganze eigentlich nichts zu tun; lediglich wenn es zu einer Dauerrente käme, könnte damit Ihr Arbeitsverhältnis enden - aber auch das ist Arbeits-, bzw. Tarifrecht......
mamajanaam 16.12.2011 | 11:57
Nein, ich bin nicht naiv und denke, das der Platz ewig freigehalten wird. Dachte allerdings nicht, daß ich mal in so eine Situation geraten würde . Mir wäre es auch lieber, alles würde in ruhigen Bahnen verlaufen.
Krämersam 16.12.2011 | 13:25
Also Sie wenn die befr. EM-Rente noch bis Mitte nächsten Jahres läuft, brauchen und können Sie ihrem AG jetzt aktuell und bis aufweiteres natürlich nicht sagen ob und wann Sie an den Arbeitsplatz zurückkehren. Der AG kann so eine Aussage von ihnen auch rechtlich gesehen NICHT verlangen. Sagen brauchen und sollten Sie grundsätzlich dazu nichts , denn jedes falsche Wort und wenn man zuviel preisgibt KÖNNTE entsprechende negative Konsequenzen für Sie haben. Keinefalls bitte auch zu der genauen Erkrankung Auskünfte erteilen. Gerade bei psychischen Erkrankungen wäre dies ein schwerwiegender Fehler, der auch noch nach Jahren negativ für Sie dann ausgelegt werden KÖNNTE. Wenn Sie sich nun unbedingt äussern wollen - z.b. dann im Rückkehrgespräch - , um z.b. das gute Klima mit ihrem AG zumindest zu versuchen zu erhalten , sollten Sie sich ganz allgemein, völlig unverbindlich halten und vor allem nicht zu viel sagen. z.b. : " Ich bin weiter in ärztlicher Behandlung, bin aber auf gutem Weg und tue alles um schnellstmöglich an meinen Arbeitsplatz zurückkehren zu können " Damit haben Sie sich weder auf einen genauen Zeitpunkt einer Rückkehr festgelegt, sugerieren ihm damit aber das Sie zurückkommen wollen und eben dafür alles machen was machbar ist. Sie wissen ja zum jetzigen Zeitpunkt und bis auf weiteres ja auch wirklich nicht, ob ihre EM-Rente verlängert wird oder nicht und wann Sie wieder gesund werden. An ihrer Stelle würde ich das EM-Rentenverlängerungsverfahren erstmal abwarten und dann den AG entsprechend von der Verlängerung der EM-Rente - sofern dies geschieht - dann informieren. Aber auch dazu sind Sie rechtlich nicht verpflichtet, sondern dies wäre auch nur ihre eigene Entscheidung. Wenn die EM-Rente nicht verlängert wird und Sie dann auch nicht mehr AU sind, können/müssen Sie ihre Arbeit ja wieder ganz normal aufnehmen - falls Sie bis dahin nicht gekündigt wurden und ihr AG solange " mitspielt " . Die jetzige Anfrage ihres AG sowie das ihnen jetzt bevorstehende Rückkehrgespräch könnte man auch so verstehen, das ihm langsam der " Geduldsfaden " reisst. Das immer zum Quartals-und Jahresende gerne Kündigungen ausgesprochen werden, ist ja bekannt. Ihr " Magengrummen " ist also wohl berechtigt. Warten Sie das Gespräch jetzt aber erstmal ab, denn dann sind Sie sicher schlauer in welche Richtung der Zug fährt... Irgendwann ist auch für den sozialsten AG mal Ende im Schacht und der Geduld , der Arbeitsplatz wird für immer mit jemand anderem auf Dauer neu besetzt und der dann nicht mehr benötigte und erkrankte Arbeitnehmer wird dann eben gekündigt. Das er Sie während der letzten 4 Jahren der Berentung noch nicht gekündigt hat ist ihm an sich schon sehr hoch anzurechnen. Die weitaus meisten EM-Rentner haben nicht soviel Glück und werden viel früher gekündigt und zwar alleine schon aus Kostengründen . Der AG muss ja für jedes Jahr der Berentung und bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre kompletten in der Zeit aufgelaufenen Urlaubsansprühe an Sie auszahlen. Da kommen schnell - je nach Verdienst - abertausende von Euros in den Jahren dann zusammen. Von weiteren Kosten die Sie auch als " Karteileiche " bei ihm verursachen ( Versicherungsbeiträge etc. ) gar nicht zu sprechen. Was die Elternzeit betrifft und den Kündigungschutz kann ich ihnen nichts zu sagen. Aber normalerweise haben Sie dadurch ja einen besonderen Kündigungschutz in dieser Zeit. Inwieweit natürlich ihre aktuelle und womögliche weitere Berentung dabei ein Rolle spielt und überhaupt dann eine Elternzeit innerhalb der Berentung geltend gemacht werden könnte entzieht sich meiner Kenntnis. Ich rate ihnen auch dringend - spätestens jetzt nach dem Rückkehrgespräch und einer womöglich angedrohten Kündigung - Kontakt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzunehmen und die Sach- und Faktenlage sowie alle Möglichkeiten eindeutig abklären zu lassen. Ich habe seinerzeit auch bereits weit vor meiner Kündigung entsprechende fachanwaltliche Hilfe/Beratung gesucht und habe das nicht bereut - im Gegenteil. Alles Gute für Sie.
naivam 16.12.2011 | 11:59
Was meinen Sie mit "ruhig". Dass Sie sich es aussuchen können was Sie wollen?
Dankeam 16.12.2011 | 14:18
..Herr Krämers erstmal für ihre vielen guten Antworten. Hier irren sie aber leider. Die Urlaubsansprüche laufen nunmehr mitnichten über Jahre auf. DAS war einmal. Der Europäische Gerichtshof hat am 21. letzten Monats ein neues Urteil gesprochen: Siehe hier: JuraForum.de > Nachrichten > Arbeitsrecht > Kein Dauer-Urlaub nach Dauer-Krankheit Kein Dauer-Urlaub nach Dauer-Krankheit 22.11.2011, 17:13 | Arbeitsrecht | 0 Kommentare | EuGH billigt begrenzten Übertragungszeitraum von 15 Monaten Luxemburg (jur). Dauerhaft kranke Arbeitnehmer können ihren nicht genommenen Urlaub nun doch nicht über Jahre ansparen. Jedenfalls dürfen Gesetze und Tarifverträge den Übertragungszeitraum begrenzen, urteilte am Dienstag, 22. November 2011, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-214/10). Er entwickelte damit seine bisherige Rechtsprechung fort und billigte konkret einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten. Damit scheiterte ein Arbeitnehmer der deutschen KHS GmbH (früher KHS AG), einem Unternehmen für Getränke-Abfüllanlagen in Dortmund. Laut Tarif bestand ein Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, sollte er 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen. Im Jahr 2002 erlitt der Arbeitnehmer einen Infarkt; danach war er schwerbehindert und dauerhaft arbeitsunfähig krank. Sein Arbeitsverhältnis lief aber erst August 2008 aus, weil er seitdem eine Erwerbsminderungsrente bezieht. 2009 verlangte der Arbeitnehmer eine finanzielle Abgeltung seines 2002 bis 2008 nicht genommenen Urlaubs. Hintergrund war ein EuGH-Urteil vom 20. Januar 2009 (Az.: C-350/06). Darin hatte der EuGH die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes, wonach der Urlaubsanspruch Ende März des Folgejahres verfällt, als unvereinbar mit europäischem Recht verworfen. Der Urlaubsanspruch dürfe nur erlöschen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch tatsächlich nehmen konnte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte sich dem am 24. März 2009 (Az.: 9 AZR 983/07) angeschlossen, die Übertragbarkeit aber auf den gesetzlichen Mindesturlaub von jährlich 24 Werktagen begrenzt, soweit Tarifverträge nichts anderes vorsehen. Offen blieb, ob mehrjährig kranke Arbeitnehmer ihren Urlaub nun quasi unbegrenzt ansparen können. Wie nun der EuGH entschied, ist auch eine zeitliche Begrenzung zulässig. Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter auf den Zweck des Urlaubs – nämlich einerseits sich von seiner Arbeit zu erholen und andererseits „über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen“. Zumindest der Erholungszweck falle bei dauerhafter Krankheit weg. Daher könne ein über mehrere Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer „nicht berechtigt sein, in diesem Zeitraum erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln“, befanden die Luxemburger Richter. Allerdings müsse der Übertragungszeitraum „die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten“. Da der Urlaub in Deutschland üblicherweise nach Kalenderjahren gewährt wird, darf er danach also erst deutlich nach Ende des Folgejahres verfallen. Der im konkreten Fall vorgesehene Übertragungszeitraum von 15 Monaten werde dem gerecht, urteilte der EuGH. Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur für das Jahr 2008 und gegebenenfalls noch für 2007, nicht aber für 2002 bis 2006. Abschließend muss darüber nun das Landesarbeitsgericht Hamm entscheiden. Dagegen wird wohl erst das BAG klären, wie nun mit anderen Altfällen zu verfahren ist. LEIDER. An des Threadstarters Stelle würde ich erst die Verlängerung der Rente abwarten. Kündigen wird er sie sicherlich nicht,denn das kostet. Das Beschäftigungsverhältniss endet eh automatisch bei unbegrenzter Verlängerung der EM Rente und dann wäre das kostenfrei für den AG.
Krämersam 16.12.2011 | 14:36
Danke ihnen für diese ganz aktuelle und wichtige Info. War mir noch nicht bekannt. Warten wir dann mal die weiteren Entscheidungen in solchen Fällen der höheren deutschen Gerichtsinstanzen dann dazu ab. Aber die werden sich dann ja dem EuGH anschließen müssen. Aber auch bei einer unbfr. EM-Rente endet das Arbeitsverhältnis doch nur dann automatisch wenn es der jeweilige Arbeits- und/oder Tarifvertrag so vorsieht. Ist nichts vertraglich geregelt, bedarf es auch hier zur Auflösung einer Kündigung von welcher Seite auch immer und dies würde eine Auszahlung der Urlaubsansprüche nachsichziehen.
Dankeam 17.12.2011 | 09:55
Richtig. So oder so muß der AG mindestens 15 Monate Urlaubsentgeld nachzahlen, sofern dieser das neue Urteil denn kennt, ansonsten galt das ja unbegrenzt ;-) Ich stecke nämlich genau in einem solchen Fall, der Anspruch wird ja auch erst dann fällig, wenn das Arbeitsverhältniss beendet wird, oder die befristete EM Rente in eine unbefristete umgewandelt wird.
mamajanaam 17.12.2011 | 13:14
Herzlichen Dank an Krämers und Danke für Eure umfassenden & hilfreichen Antworten. Ich werde auf der Hut sein!
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