Ihrer Schilderung zufolge wurden Sie weder von der Krankenkasse noch von der Agentur für Arbeit zum
Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme aufgefordert. Aus diesem Grund sind Konsequenzen hinsichtlich
des Krankengelds und des Arbeitslosengeldes unseres Erachtens nicht zu erwarten. Letztlich liegt die
Entscheidung jedoch bei der Krankenkasse bzw. der Agentur für Arbeit.
Mit dem nach Ablauf der Klagefrist rechtkräftig werdenden Widerspruchsbescheid ist das Verfahren bei
der Rentenversicherung abgeschlossen.
Konsequenzen durch den Rentenversicherungsträger sind nicht zu erwarten. Auf die spätere Altersrente
hat die Nichtinanspruchnahme einer Rehabilitationsmaßnahme in der Vergangenheit keinen Einfluss.
Sollten Sie später nochmals eine Rente oder eine Rehabilitationsmaßnahme beantragen,
wird unter Berücksichtigung der vorliegenden und neu vorgelegten Unterlagen neu entschieden.
Wir empfehlen Ihnen allerdings eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, da bei einer
Auszeit die Gefahr besteht, dass Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente
wegen Erwerbsminderung nach einer gewissen Zeit nicht mehr erfüllen. Auch auf die Wartezeiten
für bestimmte Altersrenten und die Auswirkungen einer Auszeit kann bei einer solchen Beratung
eingegangen werden.
Um Klarheit bezüglich des weiteren Krankenversicherungsschutzes während einer Auszeit zu
bekommen, sollten Sie Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen.