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Experten-Antwort

Kontaktformular und Antwort darauf

von Helmut5410.04.2018 | 11:18
385 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, als Neuling in diesem Forum, hoffe ich auf meine Fragen eine Antwort zu erhalten, die ich auf offiziellem Weg bislang NICHT erhalten habe. Ich habe am 4.4.2018 folgenden Text per Internet-Kontaktformular an die DRV gesandt: Guten Tag, ich beabsichtige ab 1.12.2018 die vorzeitige Altersrente anzutreten. Mit meinem bisherigen Arbeitgeber versuche ich momentan, eine Abfindung in Höhe von 6300Euro netto auszuhandeln, die mir im Monat Dezember dann als "Hinzuverdienst" ausgezahlt werden soll. Meine Fragen dazu sind: 1.) Die Abfindung wird vermutlich ganz normal mit allen Sozialabgaben belegt. Sind dadurch Korrekturen an meiner Rentenhöhe möglich, wenn ja in welcher Höhe etwa? 2.) Bis wann muss mein Arbeitgeber seine schriftliche Einverständnis-Erklärung abgegeben haben, die ich dann bei Ihnen einreiche? 3.) Genügt es, wenn ich alle meine Unterlagen incl. Arbeitgeber-Erklärung zur Weiterbeschäftigung (als Rentner 1 Monat lang) im August 2018 zur DRV bringe, um die vorzeitige Altersrente ab 1.12.2018 zu beantragen oder muss die Arbeitgeber-Erklärung vorher zwecks DRV-Genehmigung eingereicht werden? 4.) Könnten Sie mir bitte ein Formular für die Arbeitgeber-Erklärung als Email-Anhang zusenden? Mit freundlichen Grüßen Ich würde mich freuen, wenn villeicht jemand darauf antworten könnte. Danke im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Helmut54,

aufgrund Ihrer Beschreibung des Sachverhalts gehe ich zunächst davon aus, dass Sie Ihre bisherige Beschäftigung eigentlich vor Rentenbeginn (zum 30.11.2018) aufgeben wollen und nur wegen des Erhalts einer Abfindung (ohne tatsächlich weiterhin berufstätig zu sein) eine Weiterbeschäftigung für einen Monat nach Rentenbeginn beabsichtigen.

Soweit es sich bei der mit Ihrem Arbeitgeber auszuhandelnden Zahlung tatsächlich um eine echte Abfindung wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelt, ist zur Auszahlung dessen grundsätzlich keine weitere „Beschäftigung“ notwendig. Bei einer solchen Abfindung handelt es sich regelmäßig nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, wodurch hierfür weder Sozialversicherungsbeiträge abzuführen wären (dadurch auch keine Auswirkungen auf die Rentenberechnung), noch eine Anrechnung als Hinzuverdienst bei der Altersrente erfolgen würde. Auch eine besondere Beantragung beim Rentenversicherungsträger oder Erklärung durch den Arbeitgeber wären hier nicht erforderlich.

Aber selbst wenn es sich um eine tatsächliche Weiterbeschäftigung oder eine Nachzahlung von zustehendem, bisher nicht ausgezahltem Arbeitsentgelt handelt, wären (aus Sicht der Rentenversicherung) keine der von Ihnen genannten Erklärungen oder Genehmigungen erforderlich. Insoweit ist es uns auch nicht möglich, derartige Erklärungen als Vordruck zur Verfügung zu stellen. Derartige „unechte Abfindungen“ wären im Übrigen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV beitragsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden.

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1 Antworten

Rentenschmiedam 10.04.2018 | 12:30
Hallo und Mahlzeit! Also wir sind ja manchmal schon schnell, aber so schnell? Sie haben Mittwoch den 04.04. eine E-Mail an die DRV geschickt und wollen zu diesen komplexen Fragen schon Heute Dienstag den 10.04. eine Antwort haben? Vorweg, die Sachbearbeitung kann wegen Datenschutz gar keine E-Mails empfangen, d.h. irgendjemand bei Ihrem RV-Träger muss diese erstmal ausdrucken oder per internem Mail-Programm weiterleiten und dann muss der zuständige Kollege auch noch direkt Zeit dafür haben. Im Moment laufen schon die Vorarbeiten für die Rentenanpassung zum 01.07.2018 und die sind gegenüber Ihrem Anliegen vorrangig weil da schon Renten gezahlt werden. Seien Sie also noch ein wenig geduldig, wenn bis Ende April nichts da ist, schicken Sie eine Erinnerung. Beste Grüsse
Deutsche Rentenversicherung
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