Hallo Helmut54,
aufgrund Ihrer Beschreibung des Sachverhalts gehe ich zunächst davon aus, dass Sie Ihre bisherige Beschäftigung eigentlich vor Rentenbeginn (zum 30.11.2018) aufgeben wollen und nur wegen des Erhalts einer Abfindung (ohne tatsächlich weiterhin berufstätig zu sein) eine Weiterbeschäftigung für einen Monat nach Rentenbeginn beabsichtigen.
Soweit es sich bei der mit Ihrem Arbeitgeber auszuhandelnden Zahlung tatsächlich um eine echte Abfindung wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelt, ist zur Auszahlung dessen grundsätzlich keine weitere „Beschäftigung“ notwendig. Bei einer solchen Abfindung handelt es sich regelmäßig nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, wodurch hierfür weder Sozialversicherungsbeiträge abzuführen wären (dadurch auch keine Auswirkungen auf die Rentenberechnung), noch eine Anrechnung als Hinzuverdienst bei der Altersrente erfolgen würde. Auch eine besondere Beantragung beim Rentenversicherungsträger oder Erklärung durch den Arbeitgeber wären hier nicht erforderlich.
Aber selbst wenn es sich um eine tatsächliche Weiterbeschäftigung oder eine Nachzahlung von zustehendem, bisher nicht ausgezahltem Arbeitsentgelt handelt, wären (aus Sicht der Rentenversicherung) keine der von Ihnen genannten Erklärungen oder Genehmigungen erforderlich. Insoweit ist es uns auch nicht möglich, derartige Erklärungen als Vordruck zur Verfügung zu stellen. Derartige „unechte Abfindungen“ wären im Übrigen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV beitragsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden.