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Experten-Antwort

kontenklärung

von frank richter01.11.2012 | 18:25
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10 Antworten

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Liebe Leser, im Oktober 2006 hatte ich eine Krebs-OP. Danach bekam ich nach 6 Monaten bis August 2011 befristet Rente von der DRV. Heute kam eine Aufforderung zur Kontenklärung, da der Zeitraum der Rentenzahlung nicht geklärt sei. Unterlagen wären vorzulegen, incl. einer Geburtsbescheinigung (ich bin 53). Meine Frage ist nicht ganz ernst gemeint: Kann ich für diese Art der Bespaßung von DRV - Mitarbeitern Honorar verlangen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Herr Richter,

da Ihr Rentenbezug in Ihrem Versicherungskonto dokumentiert ist und Ihr Geburtsdatum auf Grund des Rentenbezugs eigentlich auch geklärt sein müsste, kann ich die Anfrage nicht nachvollziehen. Allerdings kenne ich nicht die Details Ihres Falles. Vielleicht ist die Anfrage auch versehentlich versandt worden. Dies dürfte aber - bevor wir hier im Forum weiter spekulieren - problemlos mit einem Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter zu klären sein.

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9 Antworten

KSCam 01.11.2012 | 19:09
In der Zeit, in der Sie diese spaßige Anfrage verfasst haben, hätten Sie auch ein kurzes Antwortschreiben an die DRV richten können: "in der fraglichen Zeit habe ich von Ihnen Rente erhalten, das müsste aus den Unterlagen hervorgehen". Und die Geburtsurkunde oder den PA zu kopieren sollte doch auch kein unüberwindliches Hindernis darstellen? Schönen Abend noch
.am 01.11.2012 | 21:05
§ 149 Versicherungskonto (1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist. (2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über die Gleitzone nicht oder nicht mehr vorliegen. (3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf). (4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen. (5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__149.html
frank richteram 01.11.2012 | 19:57
Danke, KSC, aber mein Ablagesystem zum Nachweis der Antwort ist noch schlechter als das der DRV. Was glauben Sie, wieviele Behörden und Ämter in den letzten Jahren eine Kopie (oder eine Kopie der Kopie) haben wollten. Und dann gibt es ja noch Leute, die Unterlagen aus einer Mail in Papierform zurückschicken. Wo ist das Original? Ich bins leid, anderen Leuten (die es bezahlt bekommen) ihre Arbeit zu machen.
frank richteram 01.11.2012 | 21:43
Danke, von . aber wie ist es umgekehrt? Da gibt es wohl kein Gesetz? Wenn solche, im Prinzip sinnlose Post 10 Versicherten ins Haus flattert, haben alle was zu tun. Im Übrigen hane ich auf meinen Unterlagen überall zu stehen, dass alles der DRV gemeldet wurde. Essen DRV Unterlagen auf?
KSCam 01.11.2012 | 21:50
Diese Problematik klären Sie sicher nicht im Forum. Keiner weiß ob das Anschreiben an Sie tatsächlich sinnlos war. Vielleicht reicht dazu ein simpler Telefonanruf bei der DRV morgen früh aus? PS: wer ohne Fehler ist, werfe den ersten Stein
DarkKnightRVam 02.11.2012 | 07:28
Also, ich verstehe den Herrn Richter sogar ein wenig.... Mein menschlicher Verstand sagt mir.... Herr Richter hat Rente bezogen, demnach müsste das Geb.-dat. bekannt sein....es sei denn, er hat die Rente bekommen, ohne irgendeinen Antrag zu stellen!! Und dann stelle ich mir die Frage, warum nach der Zeit des Rentenbezugs gefragt wurde? Die dürfte ja wohl dem Versicherungskonto zu entnehmen sein. Wie gesagt, ich kann den Herrn Richter irgendwie verstehen......
Jockelam 02.11.2012 | 12:30
....meine Herren, man(n) kann auch ein Fass aufmachen....Vermutlich ist die Anfrage zur Kontnenklärung maschinell versandt worden. Das erklärt sie Anfrage. Werfen Sie das ganze in den Müll und gut ist.
frank richteram 02.11.2012 | 13:52
Danke, Jockel, für den Vorschlag, aber so einfach ist es ja wohl nun doch nicht.
Jockelam 02.11.2012 | 14:24
...doch, ist es. Sollten Sie später einmal feststellen, dass etwas in Ihrer Altersrentenberechnung fehlt, können Sie es jederzeit nachreichen.
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