Eigentlich erfolgt die Zusendung eines Versicherungsverlaufs alle 6 Jahre. Ob es Gründe gab, diesen früher zu erteilen, kann hier niemand wissen. Eine frühere Zusendung ist dem Versicherungsträger möglich. Ob Sie darauf antworten, bleibt Ihnen überlassen. Im eigenen Interesse sollten Sie das aber, insbesondere, wenn Zeiten fehlen. Sie erhalten sonst nach 6 Monaten einen Feststellungsbescheid ohne Ihre Mitwirkung. Rechtsgrundlage ist § 149 SGB VI:
Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__149.html