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Experten-Antwort

Kontenklärung

von Marc09.02.2020 | 19:57
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe letzte Woche einen "Bescheid" und "Wartezeitauskunft" erhalten. Mit der "Wartezeitauskunft" hab ich Verständnisprobleme, ich hoffe mir kann hier geholfen werden. In Summe werden mir 317 Monate Beitragszeit für die Wartezeiten bestätigt, was sich genau mit Beginn meiner Lehre in 1993 deckt. Diese 317 Monate werden auch für die Wartezeit für Rente nach 35Jahren angesetzt, es fehlen noch 103Monate. Soweit so gut. Nun wird die Wartezeit für Rente nach 45Jahren aber mit nur 308 Monaten angenommen ?? Ich habe hin und her gerechnet kann aber diese fehlenden 9 Monate beim besten Willen nicht finden. Folgende Zeiten kämen in Betracht haben aber eine andere Anzahl von Monaten : - 43 Monate berufliche Ausbildung (Lehre 93-97) - 13 Monate Zivildienst (97/98) - 5 Monate ALG 1 mit geringfügigem Zuverdienst (99/00) - 11 Monate berufliche Ausbildung (Umschulung 00/01) Wo verstecken sich die 9 Monate Differenz in der Wartezeit zwischen langjähriger und besonders langjähriger Versicherung ?? mfg

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Marc,

uns liegt Ihr Versicherungsverlauf nicht vor. Aus den von Ihnen gemachten Angaben lässt sich die Differenz von den von Ihnen angesprochenen 9 Monate nicht klären. Suchen Sie bitte eine Beratungsstelle auf und lassen sich anhand des Feststellungsbescheides oder der Rentenauskunft die Wartezeitauskunft erläutern.

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10 Antworten

Berateram 09.02.2020 | 20:23
Vermutlich in den AFG-Zeiten. Sehen Sie mal in Ihre Rentenauskunft. Dort werden die für die 45 Beitragsjahre noch nicht geklärten Zeiten gesondert aufgeführt. Allerdings kennt hier niemand Ihren konkreten Fall, daher sollten Sie eine Beratungsstelle aufsuchen.
Siehe hieram 09.02.2020 | 21:41
Sonst können Sie auch mal hier gucken, ob etwas davon bei Ihnen zutrifft, was die "mehr fehlenden" Monate für "45 Jahre" erklärt: Quelle: Zahlen und Tabellen 2020 der DRV (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… "Zur Wartezeit von 45 Jahren zählen bei Rentenbeginn ab 1.7.2014: • Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, hierzu zählen auch die in § 55 Abs. 2 SGB VI genannten Zeiten • Zuschlagsmonate aus einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (Minijob) • Berücksichtigungszeiten wegen Pflege und Kindererziehung • Ersatzzeiten • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit vorhanden sind; hierzu zählen auch die in § 55 Abs. 2 SGB VI genannten Zeiten • Anrechnungszeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe, Altersübergangsgeld, Leistungen bei Krankheit (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld) oder Übergangsgeld, des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung, von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld sowie von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) Nicht dazu zählen vor allem: • bestimmte Anrechnungszeiten (z. B. wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs) • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) • Zurechnungszeiten sowie zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings • freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von gleichzeitig mindestens 2 Kindern, die keine Berücksichtigungszeiten sind • Pflichtbeitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des letzten Arbeitgebers sind."
senf-dazuam 10.02.2020 | 14:14
Hallo Marc! Vermutlich sind die 9 Monate durch einen anderen Zeitraum verursacht, trotzdem sollten Sie im Rahmen der Kontenklärung darlegen, dass beim ALG und bei der Umschulung Beiträge an die DRV geflossen sind, so dass diese Zeiten richtig eingeordnet werden können. Denn nicht alle Zeiten der Wartezeit von 35 Jahren zählen auch zur Wartezeit von 45 Jahren. Falls hier sogenannte Anrechnungszeiten vorliegen, werden sie zu den 35 Jahren, aber nicht zu den 45 Jahren addiert.
Marcam 10.02.2020 | 15:57
Hallo, danke für den Tipp mit den AFG Zeiten. Ich habe also nochmal gesucht und 4 Monate AFG Zeiten die als "Pflichtbeitrag" gekennzeichnet sind gefunden. Wenn ich diese 4 Monate zu den 5 Monaten geringfügiger Beschäftigung zähle komme ich auf 9 Monate - das würde passen. Trotzdem nochmal die Gegenfrage, werden ALG1 Zeiten mit und ohne geringfügigem Zuverdienst bei Rente nach 45Jahren tatsächlich nicht berücksichtigt ? mfg
senf-dazuam 10.02.2020 | 16:30
Früher war es egal, Zeiten mit ALG waren je nach Zeitraum Pflichtbeitrags- und/oder Anrechnungszeit. Dann kam ALG I/II bzw. Arbeitslosenhilfe. Das wurde u.U. nicht explizit erfasst und jetzt stellt sich die Frage, ob diese Zeit auch wirklich für die 45 Jahre hinzugerechnet werden kann. Daher der Hinweis, dass Sie (wenn vorhanden) Unterlagen noch mal einreichen, aus denen hervorgeht, dass Sie damals nicht nur Unterstützung erhalten haben, sondern davon auch Beiträge an die RV geflossen sind.
W°lfgangam 10.02.2020 | 19:02
Hallo Mark, schlicht vom Ergebnis her betrachtet - für die 45 Jahre bei abschlagsfreiem Rentenbeginn ohnehin erst ab 65 erforderlich: ist die divergierende Differenz bis 65 überhaupt entscheidet? ;-) Gruß w. PS: > 5 Monate ALG 1 mit geringfügigem Zuverdienst (99/00) Steht das tatsächlich so in der Auflistung der vorhanden Wartezeiten so da? Eher nicht ...wäre mir neu. Die Differenz wird wohl genau hier liegen, dass die aus (parallelem/versicherungsfreiem) Minijob nur anteilig ermittelten Wartezeitmonate für die 45 Jahre - eben nur anteilig - für die 45 Jahre zählen. Üblicherweise ist da bei den div. Wartezeiten ein Zusatz, was - hier speziell - für die 45 Jahre bisher/zusätzlich anrechenbar ist.
W°lfgangam 10.02.2020 | 20:58
Hallo Marc, leider falsche Antwort. Nicht was im Versicherungsverlauf/parallel steht, sondern was in der Darstellung der Wartezeiten für die diversen Mindestversicherungszeiten _da_ anzurechnen ist. Aber, an der Frage vorbei diskutiert: wann/wie erreiche ich/Sie die 45 Jahre, ohne auf die von Ihnen geschilderte Diskrepanz eingehen zu müssen?/Ist das überhaupt relevant? Konzentrieren Sie sich auf das Wesentliche ... Im Detail wird es Ihnen die nächste Beratungsstelle aufschlüsseln können ...und die *freut sich schon/hat die Antwort in 1 Min gelöst/Ihnen den wesentlichen Inhalt Ihrer Wartezeitauskunft vorlesen zu dürfen :-) Nein, ich will Sie nicht veralbern! - aber eine Nachfrage vor Ort/anhand der konkreten/bisher erfassten Versicherungszeiten ist manchmal sehr viel einfacher, als über nicht verstandene Sätze/Feststellungen in der aktuellen Auskunft + Spekulation zu führen ...geschweige denn vom Forum zu erwarten (ohne Detailkenntnisse Ihres Versicherungsverlaufs), was da gilt/aktuell relevant/künftig zu erwarten ist. Sollte Ihre Wartezeitauskunft tatsächlich keine Auflistung der bisherigen Versicherungszeiten zu den für die aktuell erforderlichen Mindestversicherungszeiten aller Rentenarten enthalten (5 – 20 - 35 – 45 Jahre), können Sie das online hier anfordern: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ Gruß w.
Marcam 11.02.2020 | 19:20
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Eine Darstellung der Wartezeiten habe ich nicht erhalten - sonst wäre meine Frage ja völlig Gegenstandslos. Die dargestellten Infos stammen aus der "Anlage zur Wartezeitauskunft" die Zusätzlich zum Versicherungsverlauf -der auch beilag- Faktoren und Monate enthält Für mich ist das durchaus wesentlich, denn es ist Teil der Kontenklärung und wird so Festgestellt. Wenn also Fehler enthalten sind muß ich das jetzt melden. Im übrigen habe ich keine Diskrepanzen geschildert sonder wollte Wissen wo die Differenzen her kommen. Man könnte als Laie meinen das die von der DRV versendeten Papiere alle nach dem selben Muster gestrickt sind, sodass auch Semiprofesionelle Berater wie Sie sofort wissen müssen um was es geht. Zweiteres scheint nicht so... so so, ein wenig selbsttgefälligkeit ist aber schon dabei Diesen Link werde ich gern nutzen, danke dafür mfg
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