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Experten-Antwort

Kontenklärung - Längere Krankheitsphase und Ausbildungssuchend

von Jens16.11.2022 | 14:27
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die Fragen im Formular V0300 zu den Änderungen seit der letzten Kontenklärung haben mich nachdenklich gemacht. Ist für die folgenden Zeiträume eine Kontenklärung erforderlich bzw. sinnvoll? Zu Frage 11: Waren Sie zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat Krank? Vom 06.10.1977 bis 17.11.1977 insgesamt 6 Wochen und 1 Tag Arbeitsunfähig Die Zeit ist als Pflichtbeitragzeit für berufliche Ausbildung belegt. Ist die Krankheitsphase von 6 Wochen + 1 Tag für meinen Versicherungsverlauf relevant, wenn der Zeitraum als Pflichtbeitragszeit für berufliche Ausbildung belegt ist? Nach dem vollendeten 17. Lebensjahr war ich wegen des Konkurs meiner Ausbildungsfirma vom 01.08.1976 bis 20.09.1976. Ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet. In der Zeit habe ich Konkursausfallgeld bezogen. Die Zeit ist als Pflichtbeitragzeit für berufliche Ausbildung belegt. Ist die Zeit für meinen Versicherungsverlauf relevant, wenn der Zeitraum als Pflichtbeitragszeit für berufliche Ausbildung belegt ist? Mit freundlichen Grüßen Jens

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jens,

unter Punkt 14 im V0300 finden Sie folgenden Passus:

"Ich versichere, dass ich sämtliche Angaben in diesem Vordruck nach bestem Wissen gemacht habe. Mir ist

bekannt, dass wissentlich falsche Angaben zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen können".

Füllen Sie das Formular Ihrer Versicherungsbiographie entsprechend aus. Die Prüfung und ggf. Anerkennung einzelner Tatbestände erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Abschlägeam 16.11.2022 | 15:12
Hallo Jens, Sie sollen doch nicht denken sondern ausfüllen ;-) Alles, was für die Rentenversicherung relevant sein könnte. Und dann wird berechnet, nach den gesetzlichen Vorgaben. Wenn Sie irgendwas verscheigen, weil es Ihrer Meinung nach das Ergebnis verschlechtern könnte, kommt es eh irgendwann raus... und dann gibts böse Rückzahlungsforderungen... Und wenn es Variante A kombiniert mit B für Sie besser ist als B mit C, dann muss die das für Sie günstigere Ergebnis genommen werden, solange Sie nicht dadurch besser gestellt werden als mit Variante A+C. So in etwa funktioniert das... Aber z.B. @W°lfgang gibt Ihnen dazu heute Abend sicher noch etwas mehr 'Fachwissen'. Und für einen 'groben Überblick' können Sie so lange schon mal hier schauen https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?no_cac… Denn die DRV-'Experten' sind heute irgendwie alle in Sachsen und feiern dort den Buß- und Bettag :-)
Jensam 16.11.2022 | 18:49
Ich habe seinerzeit bei der Kontenklärung lediglich auf die Vollständigkeit des Versicherungsverlaufes geachtet. Den doppelt belegten Zeiträumen habe ich keine Bedeutung beigemessen und nicht mit angegeben. Die Bezeichnung des damaligen Fragebogens V300 lautete “Fragebogen zu Rechtsänderungen ab dem 01.01.1992 oder zu einem späteren Zeitpunkt“. Ich frage mich jetzt ob sich das vielleicht nachteilig auswirkt. Wäre überhaupt eine nachträgliche Kontenklärung für die erfragten Zeiträume in den Jahren 1976 und 1977 möglich? Bisherige Bescheide: 2008 über die Zeiten bis 31.12.2001 2012 über die Zeiten bis 31.12.2005 2016 über die Zeiten bis 31.12.2009 Viele Grüße, Jens
W°lfgangam 16.11.2022 | 20:48
Hallo Jens, kurz: Verneinen Sie alles, bis auf Frage 5. länger: - es liegt keine Lücke vor, Pflichtbeiträge sind in der AU-Zeit vorhanden, mehr als 12 Monate passen in 1 Jahr nicht rein, - die Lehrzeit erhält bereits eine Aufwertung der EP bis max. 0,75 EP/Jahr - AU-Zeiten (nach Lohnfortzahlung), also ein echter Ausfall der Beitragszahlung, könnten bis 80 % Ihres Durchschnittswertes aus allen Versicherungszeiten erhalten, wenn ein GANZER Monat (vom 1. bis letzten Tag des Monats) vorliegt ...hier nicht; über die Nachweisbarkeit 45 Jahre alter AU-Zeiten will ich mal lieber nicht nachdenken. - "Nach dem vollendeten 17. Lebensjahr war ich wegen des Konkurs meiner Ausbildungsfirma vom 01.08.1976 bis 20.09.1976. Ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet." <- 'Ausbildungssuchend gemeldet' gab es damals noch gar nicht. Auch diese Zeit ist eh als Pflichtbeitragszeit bereits erfasst. DAS WICHTIGSTE: Schauen Sie sich Frage 5 an - die springt eigentlich sofort auf Ziff. 13 ;-)) ...sofern Sie die Fragen in den bisherigen Klärungsverfahren bereits zutreffend beantwortet haben. Gruß w. PS: V0300 deutet auf Ausgleichszahlung für Rentenabschläge (V0210) hin – richtig?!
Jensam 18.11.2022 | 15:59
Vielen Dank für die vielen Antworten. @Wolfgang: Richtig vermutet, über das V0210 führte mich der Weg zum V0300. Leider hat mir die Experten-Antwort nicht wirklich weitergeholfen! Also habe ich weiter in meinen alten Unterlagen gesucht und hatte Glück. Ich habe tatsächlich noch eine Kopie des alten Formulars V0300 27. Auflage 03/07 gefunden. In dem Erläuterungen zum V0300 Fragebogen zu Rechtsänderungen ab 01.01.1992 steht unter den damaligen Fragen-Nummern folgendes: Frage 15: Waren Sie zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr krank? Erläuterung: Die Zeit der Krankheit muss mindestens einen Kalendermonat angedauert haben und darf nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sein. Frage 17: Waren Sie nach dem vollendeten 17. Lebensjahr bei einer deutschen Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet? Erläuterung: Diese Zeiten sind nur dann als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn sie mindestens einen Kalendermonat angedauert haben und nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind. Da die fraglichen Zeiträume bereits als Pflichtbeitragzeit für berufliche Ausbildung belegt sind, sind meines Erachtens dazu im V0300 keine weiteren Angaben erforderlich. Viele Grüße Jens
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