Hallo Fragende,
ich schließe mich den Ausführungen von "KSC" an.
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Hallo Fragende,
ich schließe mich den Ausführungen von "KSC" an.
Hallo ...,
ich muss Ihnen leider widersprechen.
Wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in Deutschland hat und keine ausländischen Versicherungszeiten zurückgelegt hat, dann bestimmt sich die Zuständigkeit ausschließlich nach innerstaatlichem Recht.
Eine ausländische Staatsangehörigkeit begründet keine Sonderzuständigkeit nach über- oder zwischenstaatlichem Recht.
Für die Anfrage bedeutet dies, dass ohne amerikanische Zeiten der Regionalträger des Wohnsitzes zuständig ist.
Wenn der amerikanische Staatsangehörige dagegen Zeiten in den USA hat, dann bearbeitet die DRV Nord den Kontenklärungsantrag.
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