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Experten-Antwort

Kontenklärung Frage 3.1

von Fragende16.05.2025 | 12:21
229 Ansichten
2 Antworten
Ich habe eine Frage zu 3.1 der Kontenklärung. Hier wird nach Beitrags und Beschäftigungszeiten gefragt. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich es richtig verstehe. Gefragt wird nach Zeiten mit einem Bezug zur Beitragszahlung oder Rentenberechnung und eine nebenberufliche Selbstständigkeit ohne Versicherungspflicht wäre nicht zwingend einzutragen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.05.2025 | 08:32

Guten Tag Fragende,

wenn im zugesandten Versicherungsverlauf Zeiten fehlen, können diese im Vordruck V100 unter Punkt 3.1. aufgelistet werden:

1. In der Aufstellung sind fehlende Beitragszeiten oder Beschäftigungen im Bundesgebiet aufzuführen. Dies sind zum Beispiel Zeiten als Lehrling, Angestellter, Arbeiter, Beschäftigter im Bergbau, Seemann, Selbständiger, Künstler, Wehr- oder Zivildienstleistender, Bundesfreiwilligendienstleistender, Bezieher von Vorruhestandsgeld, Pflegeperson ab 1.4.1995, geringfügig entlohnter Beschäftigter ab 1.4.1999 (Minijobber), freiwillig Versicherter.

 2. Bitte geben Sie ebenfalls an, wenn Sie im öffentlichen Dienst als Beamter oder gleichgestellte Person (zum Beispiel DO-Angestellte, Berufssoldaten und Zeitsoldaten der Bundeswehr, Kirchenbedienstete sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften) tätig waren und aus diesem Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind. Für diese Personen kann nach verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen eine Nachversicherung durchgeführt werden. 

3. Ebenso benötigen wir die Angaben, wenn ein Anspruch auf Nachversicherung bereits geltend gemacht wurde oder künftig geltend gemacht wird. Der Rentenversicherungsträger empfiehlt, sich wegen der Durchführung der Nachversicherung mit dem früheren Dienstherrn in Verbindung zu setzen. Ist eine Nachversicherung bisher nicht durchgeführt worden, weil für das Dienstverhältnis eine Aufschubbescheinigung erteilt wurde, senden Sie bitte die Aufschubbescheinigung ein. In diesen Fällen prüft der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit der Nachversicherung.

 

Hinweis

Wurde oder wird eine selbständige Tätigkeit geringfügig ausgeübt, war oder ist sie nicht versicherungspflichtig.Geringfügige selbständige Tätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet.

1 Antworten

Fragendeam 19.05.2025 | 08:41
Experte/in schrieb

Guten Tag Fragende,

wenn im zugesandten Versicherungsverlauf Zeiten fehlen, können diese im Vordruck V100 unter Punkt 3.1. aufgelistet werden:

1. In der Aufstellung sind fehlende Beitragszeiten oder Beschäftigungen im Bundesgebiet aufzuführen. Dies sind zum Beispiel Zeiten als Lehrling, Angestellter, Arbeiter, Beschäftigter im Bergbau, Seemann, Selbständiger, Künstler, Wehr- oder Zivildienstleistender, Bundesfreiwilligendienstleistender, Bezieher von Vorruhestandsgeld, Pflegeperson ab 1.4.1995, geringfügig entlohnter Beschäftigter ab 1.4.1999 (Minijobber), freiwillig Versicherter.

 2. Bitte geben Sie ebenfalls an, wenn Sie im öffentlichen Dienst als Beamter oder gleichgestellte Person (zum Beispiel DO-Angestellte, Berufssoldaten und Zeitsoldaten der Bundeswehr, Kirchenbedienstete sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften) tätig waren und aus diesem Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind. Für diese Personen kann nach verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen eine Nachversicherung durchgeführt werden. 

3. Ebenso benötigen wir die Angaben, wenn ein Anspruch auf Nachversicherung bereits geltend gemacht wurde oder künftig geltend gemacht wird. Der Rentenversicherungsträger empfiehlt, sich wegen der Durchführung der Nachversicherung mit dem früheren Dienstherrn in Verbindung zu setzen. Ist eine Nachversicherung bisher nicht durchgeführt worden, weil für das Dienstverhältnis eine Aufschubbescheinigung erteilt wurde, senden Sie bitte die Aufschubbescheinigung ein. In diesen Fällen prüft der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit der Nachversicherung.

 

Hinweis

Wurde oder wird eine selbständige Tätigkeit geringfügig ausgeübt, war oder ist sie nicht versicherungspflichtig.Geringfügige selbständige Tätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet.

Vielen Dank für Ihre Antwort. Lücken im Versicherungsverlauf gibt es nicht. Hauptsächlich war ich angestellt. Die Selbstständigkeit war geringfügig und wurde nur sporadisch im Rahmen einzelner Projekte ausgeübt. Eine Versicherungspflicht bestand nicht und Beiträge wurden nie gezahlt. Ich war mir nur nicht sicher, ob ich diese trotzdem mit eintragen musste. So ganz bin ich aus dem Aufbau und der Erklärung nicht schlau geworden und war unsicher, ob ich etwas falsch verstanden habe.
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