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Kontinuität der Bemessungsgrundlage gem. §49 SGB IX

von rainer141102.10.2007 | 09:33
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag zusammen Meine bisherigen Entgelteratzleistungen(Übergangsgeld der BfA,Krankengelld der gestzl.KK,Zwischenübergangsgeld der BfA,Übergangsgeld der BfA) werden von Juni 2003 bis heute nahtlos gezahlt,und zwar auf der Grundlage des im Mai 2003 erzielten Arbeitsentgeltes. Nun droht zum 2. Mal eine "Pause" wegen Erkrankung während der berufl. Reha. Sobald ich wieder rehafähig bin, werde ich wegen der Erkrankung eine andere berufliche Rehamaßnahme,speziell für Schwerbehinderte erhalten, sobald diese beginnt. Erhalte ich auch während dieser "Pause" wiederum nahtlos Zwischenübergangsgeld(§51 SGB IX) und bei Beginn der Maßnahme wieder Ü-Geld? Bleibt es auch weiterhin bei der für mich günstigen Bemessungsgrundlage gem. §49 SGB IX ? Der Anspruch auf Krankengeld ist erschöpft. Danke für Ihre Antworten rainer1411

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo, Rainer1411!

Wir verweisen zunächst auf den Beitrag des Experten vom 02.10.2007, 12:55 Uhr, zu Ihrer früheren Anfrage. - Leider ist es nicht möglich, einen offenbar "laufenden" Einzelfall bei einem anderen Rentenversicherungsträger in diesem Forum umfassend zu lösen. Die gesetzlichen Grundlagen sind Ihnen bekannt. Die Voraussetzungen können aber von hier nicht überprüft oder sogar abschließend beurteilt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger schriftlich in Verbindung zu setzen, die entsprechenden Anträge - vorsorglich - zu stellen oder sich in einer örtlichen Beratungsstelle umfassend zu informieren.

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