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Experten-Antwort

Kontinuität der Bemessungsgrundlage SGB IX § 69

von Anonym29.05.2018 | 22:25
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6 Antworten

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Hallo, ich habe bis Mai 2012 sozialversicherungspflichtiges Gehalt bekommen. Von März 2015 bis Juli 2015 war ich in einem Berufstrainingszentrum. Dort wurde eine Umschulung empfohlen. In dieser Zeit habe ich Übergangsgeld von der DRV-Bund bekommen, welches von meinem letzten Gehalt (Mai 2012) berechnet wurde und anschließend Zwischenübergangsgeld. Von April 2017 bis Mai 2017 hatte ich eine 5-wöchige stationäre med. Reha. Dort wurde auch eine Umschulung empfohlen. Von November 2017 bis Dezember 2017 hatte ich eine 3-wöchige Berufs- und Arbeitserprobung in einem BFW. Dort wurde auch wieder eine Umschulung empfohlen. Seit April 2018 nehme ich an einem 3-monatigen RVL in einem BFW teil und anschließend soll dort ab Juli 2018 die überbetriebliche Umschulung für mich beginnen. Von März 2015 bis zum letzten Tag vor dem RVL habe ich durchgängig Übergangsgeld in derselben Höhe bekommen (Natürlich mit den jährlichen Anpassungen). Habe ich jetzt für die Zeit im RVL und während der anschließenden Umschulung Anspruch auf Übergangsgeld in derselben Höhe wie bisher? Vielen Dank

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anonym,

nach Ihren Angaben haben Sie bisher verschiedene Leistungen vom Rentenversicherungsträger erhalten. Das Übergangsgeld wurde dabei vom März 2015 bis April 2018 in gleicher Höhe gezahlt.

Da es sich bei dem aktuellen RVL im BfW um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) handelt, ist Ihr Übergangsgeld nun - mit hoher Wahrscheinlichkeit - nach den Vorschriften des § 68 SGB IX neu zu berechnen. Diese besagen, dass das zuletzt bezogene Arbeitsentgelt nur dann für die Berechnung herangezogen werden kann, wenn es in den letzten drei Jahren vor LTA Beginn erzielt wurde. Gleichzeitig muss eine Vergleichsberechnung mit einem fiktiven Arbeitsentgelt erfolgen. Der höhere Betrag ist dann für die Übergangsgeldzahlung maßgebend.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo DRV Bund,

bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist das Übergangsgeld nach § 68 SGB IX neu zu berechnen. Aus dem Arbeitsentgelt ist das Übergangsgeld nur dann - nach Absatz 1 Nummer 1 dieser rechtlichen Vorschrift - zu berechnen, wenn Arbeitsentgelt innerhalb von 3 Jahren vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bezogen wurde. Auch die Übernahme der Berechnungsgrundlage nach § 69 SGB IX erfolgt in diesem Zusammenhang nur dann, wenn das Arbeitsentgelt innerhalb des genannten 3 Jahres Zeitraumes erzielt wurde. Wird diese Frist überschritten, ist das Übergangsgeld ausschließlich aus einem fiktiven Arbeitsentgelt entsprechend der höchsten beruflichen Qualifikation zu berechnen.

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4 Antworten

DRV Bundam 29.04.2019 | 21:31
Hallo, können Sie mich bitte im sozialrechtlichen Sinn unterstützen? Wie ich seitens der DRV Bund erfahren habe, wird nach meiner medizinischen Rehabilitation für meine nun bewilligte Leistung einer LTA (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) Übergangsgeld nach einem fiktiven Arbeitsentgeld berechnet und nicht wie von mir angenommen nach § 69 (SGB IX) Kontinuität der Bemessungsgrundlage in Höhe des Übergangsgeldes der medizinischen Rehabilitation nach § 69 weitergezahlt. Telefonisch wurde mir gesagt, dass dies an einer 3-Jahres Regelung liegt. Dies sollte nach meinem Verständnis bei mir nicht gelten und ich bitte um Ihre Unterstützung, ob ich mich richtig belesen habe, oder die DRV im Recht ist. Meine Zeitfenster mit entsprechenden Leistungsbezügen: 02/2016 Ausscheidung aus dem Unternehmen 03/2016 bis 12.07.2017 Krankengeldbezug 13.07.2017 bis 11.07.2018 Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III (Nahtlosigkeit) nach Auslaufen des Krankengeldbezuges 09.07.2018 bis 05.04.2019 Medizinische Rehabilitation 16.07.2018 DRV Bund - erster Bescheid über Übergangsgeld für die medizinische Rehabilitation nach § 21 Abs. 4 (SGB VI) in Verbindung mit § 47b (SGB V) in Höhe des Arbeitslosengeldes. 19.07.2018 Mein Widerspruch, da mit Beginn der medizinischen Reha fortlaufend krank geschrieben und Berechnung nach § 69 erfolgen muss und wieder in ungefährer Höhe des Krankengeldes zu zahlen ist. … da fortlaufend arbeitsunfähig geschrieben und lt. Auszug „G0510“ des Formulars der DRV ``Für Bezieher von Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit vom Krankengeldbezug bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation sind die Berechnungsgrundlagen des Krankengeldes für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebend. Dies gilt unabhängig von einem möglichen Arbeitslosengeldbezug nach der Aussteuerung von Krankengeld zuletzt vor der medizinischen Rehabilitation’’ 17.08.2018 DRV Bund - neuer Bescheid für Übergangsgeld nach nach § 69 in Verbindung mit §§ 66 und 67 des SGB IX 25.03.2019 DRV Bund - Bewilligung über eine berufliche Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 06.04.2019 bis 05.07.2019. 06.04.2019 bis 05.07.2019 LTA (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) 25.04.2019 DRV Bund - Bescheid über Übergangsgeld nach fiktiver Berechnung, obwohl ich mit Antragstellung auf den § 69 (SGB IX) Kontinuität der Bemessungsgrundlage hingewiesen habe. Ich hoffe, Sie nicht zu sehr zu verwirren. Liegt die DRV mit Ihrer Berechnung richtig, da eine 3-Jahres-Frist die fiktive Berechnung berechtigt oder habe ich mit der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach § 69 recht? Selbst bei einem Zwischenübergangsgeld wäre der Sachverhalt gleichzusetzen. Herzlichen Dank
Unverständnisam 30.04.2019 | 07:15
Warum stellen Sie die Fragen nicht schriftlich Ihrem zuständigen Rententräger oder wenden sich an Ihren Rehafachberater? Nur auf diesem Wege erhalten Sie rechtssichere Antworten. In einem offenen Forum bleibt alles unverbindlich und kann auch häufig aufgrund der Individualität vieler Sachverhalte nicht alles beantwortet werden. In der gleichen Zeit die Sie für Ihren Thread aufgewendet haben, hätten Sie sich auch schriftlich an Ihren zuständigen Rententräger wenden können.
DRV Bundam 05.05.2019 | 14:37
Hallo Unverständnis, weil man mir u.a. bei meiner ersten med. Reha im Vorfeld nicht sagen konnte, wie mein Übergangsgeld berechnet wird und dann der erste Bescheid falsch war und erst nach meinen Widerspruch korrigiert wurde. Weiterhin ist man sich seitens der DRV aktuell sehr unsicher, am Telefon entsprechende Berechnungsgrundlagen zu nennen und auch hier scheint wieder ein Fehler vorzuliegen. Im Bescheid steht daher, dass zur Berechnung einer beruflichen Rehabilitionsmaßnahmen andere Berechnungsgrundlagen als bei der med. Reha gelten und daher keine Übernahme erfolgen kann. ABER: Aus meiner Recherche geht hervor, dass (Auszüge folgend): Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales steht: https://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-Inklusion/Rehabilitation-… Die einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind keine streng zu trennenden, schematisch aufeinanderfolgenden Vorgänge. Rehabilitation und Teilhabe führen dann zum besten Ergebnis, wenn die mit den behinderten Menschen jeweils abgestimmten einzelnen Phasen und Bereiche nahtlos ineinander greifen und sich gegenseitig ergänzen. Rehabilitation und Teilhabe muss als Ganzes, als ein einheitlicher Prozess gesehen und durchgeführt werden. Medizinische Rehabilitation Kann durch Vorsorge und Frühförderung das Entstehen einer Behinderung nicht abgewendet werden oder tritt diese durch ein plötzliches Ereignis ein, stehen zur Rehabilitation in der Regel zunächst medizinische Leistungen im Vordergrund. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__69.html Ausschnitt § 69 (SGB IX) - Kontinuität der Bemessungsgrundlage Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Der in § 69 SGB IX geforderte Anschluss des Anspruchs auf Übergangsgeld ist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb von einem Monat nach dem Vorbezug entsteht. Das verstehe ich u.a. auch als für mich relevant, weil meine medizinische Reha nach § 69 SGB IX gewährt wurde und meine LTA sofort an diese anschloss und auf der Homepage der DRV ebenfalls z lesen ist, dass … R3.2  "Im Anschluss" an eine andere Entgeltersatzleistung SGB IX § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage - R3  Voraussetzungen Das zu gewährende Übergangsgeld muss unmittelbar an die vorangegangene Entgeltersatzleistung anschließen. Die Unmittelbarkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn zwischen der vorangegangenen Entgeltersatzleistung (Übergangs-, Verletzten-, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld) und dem nachfolgend zu gewährenden Übergangsgeld keine Lücke besteht. ... das nur ein Teil der Information. Hilfreich wären mir daher eher fundierte Aussagen, als halbwissende Empfehlungen, welche nicht unmittelbar zum Recht von Betroffenen führen, weil Fehler leider zu oft gemacht werden und Bescheide nicht zwangsläufig einen tatsächlichen Rechtsanspruch beinhalten. Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für Ihre Gesundheit!
DRV Bundam 07.05.2019 | 21:37
Hallo Experten, lt. dem Bundesministeriums für Arbeit und Soziales muss eine Rehabilitation und Teilhabe als ein einheitlicher Prozess gesehen und durchgeführt werden. Zunächst stehen somit bei einer Rehabilitation medizinische Leistungen im Vordergrund. Durch diese Einheitlichkeit der medizinischen und beruflichen Reha sollte demnach der zu berücksichtigende Zeitraum vor der ersten Maßnahme (medizinische Reha) liegen. Somit sollte ein Teilhabeplanverfahren existieren, so dass ein einziger Reha-Antrag ausreichen sollte und mehrere Leistungen aus einer Hand gewährt werden. Eine Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach § 69 (SGB IX), also eine Unmittelbarkeit trifft ebenfalls zu und lt. dem Bundesministeriums für Arbeit und Soziales muss eine Rehabilitation und Teilhabe als ein einheitlicher Prozess gesehen und durchgeführt werden. Zunächst stehen somit bei einer Rehabilitation medizinische Leistungen im Vordergrund. https://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-Inklusion/Rehabilitation-… Ebenso stellt das SGB IX den behinderten Menschen in den Mittelpunkt (BTHG). Es setzt im Sozialrecht das Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes - Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden - konsequent um. Deshalb werden alle Träger verpflichtet, die Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich zu erbringen, den Einzelfall zu berücksichtigen und sich gegenseitig abzustimmen. Demnach greifen nach meinem Verständnis Sonderformen in der Berechnung. Mit freundlichen Grüßen
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