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Kopie von Krankenkasse

von Heinzi23.04.2008 | 14:11
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21 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die Krankenkasse hat mich zu einer Nachuntersuchung zum Medizinischen Dienst geschickt. Von dem Bericht möchte ich eine Kopie von meiner Krankenkasse haben. Die haben mir gesagt, die dürften Sie nicht herausgeben. Ist das rechtens oder will die Krankenkasse mir den Bericht nicht geben? Mfg Heinzi

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Heinzi,

ob sich die Krankenkasse rechtmäßig verhalten hat, kann von hier aus nicht geprüft werden. Ggf. sollten Sie sich dort nach der Begründung für die vorenthaltenen Berichte erkundigen.

Sollte es um einen Rentenantrag gehen, ist es üblich, dass sich der Rentenversicherungsträger aktuelle ärztliche Befundberichte von der jeweiligen Krankenkasse direkt anfordern kann. Dies ist auch rechtlich geregelt.

20 Antworten

Krauseam 23.04.2008 | 14:32
Normalerweise bekommt Ihr Hausarzt eine Kopie.Oder er kann sie anfordern.
DSFam 23.04.2008 | 14:34
Auch Sie selbst haben ein Anspruch auf Einsichtnahme.
Nixam 23.04.2008 | 14:35
Gehen Sie zu Ihrem Hausarzt. Wenn er die Kopie nicht schon längst hat, dann kann er sie auf jeden Fall anfordern. Bitte jetzt hier keine Datenschutzdiskussion wieder anzetteln! Nix
derbarbaram 23.04.2008 | 15:25
Ich habe exakt die gleiche Aussage der KK bekommen. Auch mir wollte die Sachbearbeiterin den Bericht des MDK nicht zusenden. Meine Ärztin hat den Bericht, sie wollte aber auch nicht so recht damit rausrücken. Sie sagte lediglich das dort im Kern stehen würde:"Erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit". Ich weis auch nicht so recht was man sich diesbezüglich so ziert. Mich würde die Rechtslage auch sehr interessieren.
Berichtsprüferam 23.04.2008 | 15:52
Es ist in jedem Falle angebracht, von a l l e n ärztlichen Berichten als Patient sich eine Kopie zu besorgen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens, könnte die Unwissenheit über den Inhalt dieser Berichte Ihnen schweren Schaden zufügen. Sagen Sie der KK, das wenn Sie bis zum ( Termin setzen ) den Bericht des MDK nicht vorliegen haben, einen Anwalt mit der Angelegenehit beauftragen werden . Sie glauben gar nicht wie schnell Sie die gewünschten Berichte bekommen werden... Und dann bite genau prüfen was der MDK dort rein geschrieben hat. Entsprcht dies der Wahrheit, wurde etwas weggelassen und so weiter und so weiter Wenn dies der Fall sein sollte, bitte sofort den Bericht richtig stellen !
Rosannaam 23.04.2008 | 16:09
Eines verstehe ich nicht: Ihre Ärztin steht doch sicher an erster Stelle Ihres Vertrauens! Weshalb will oder kann SIE denn nicht mit Ihnen über den ärztl. Bericht sprechen? Sehr seltsam... Wieso fragen Sie Ihre Ärztin nicht nach dem Grund der Geheimnistuerei? Das wäre doch der einfachste und klarste Weg. Ist Ihnen denn tatsächlich damit gedient, den Bericht des MDK als medizinischer Laie ALLEINE ZU LESEN, der ja von med. Sachverhalten nur so wimmelt? Den Bericht des MDK sollten Sie dann ja eigentlich mit Ihrer Ärztin besprechen. Aber - Ihre Entscheidung. Ist nur ein kleiner Denkanstoß. MfG Rosanna.
derbarbaram 23.04.2008 | 15:57
Das nenn ich mal kernige Antwort! Ich denke Sie sprechen aus eigener Erfahrung. Vielen dank !
Schwachsinnigeram 23.04.2008 | 16:10
So ein Schwachsinn - es gibt nunmal Krankheitsbilder, die sich zur direkten Eröffnung an die betroffene Person weniger eignen, weil evtl. hierdurch ein weiterer gesundheitlicher Schaden entstehen könnte. Und auch durch die Drohung mit einem Anwalt lassen sich zu Recht viele Behörden nicht beeindrucken. Ich denke, der beste Weg wäre die Anforderung des Gutachtens über den behandelnden Hausarzt, mit dem man dann dieses vertrauensvoll besprechen sollte.
derbarbaram 23.04.2008 | 16:21
Klar steht meine Ärztin hinter mir. Aber ich will sie auch nicht bedrängen und auf herausgabe beharren. Bei der KK sieht das schon anders aus. Ich finde sehr bedenklich, wenn ein Patient noch nicht mal das Recht hat seine Krankenakte oder Gutachten einzusehen.
Laraam 23.04.2008 | 17:16
ich empfehle Ihnen folgendes Schreiben: siehe auch: An den MdK/DRV /welche Behörde auch immer.... Sehr geehrte D.... Ich bitte um Auskunft über die bei Ihnen gespeicherten Daten. Hinweisen möchte ich auf SGB V § 276 Abs. 3 und SGB X § 25: Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Zum Ersatz Ihrer Aufwendungen bin ich gerne bereit. Ich bitte zum Zusendung an meine Adresse. FG Lara
Rosannaam 23.04.2008 | 17:28
Es geht doch nicht darum, dass Ihre Ärztin hinter Ihnen steht, sondern darum, dass Sie, selbst wenn Sie Einsicht in Ihre Krankenakte haben, dies auch med. von der Ärztin begründen und erklären lassen sollten! Oder halten Sie sich für so kompetent, medizinische Sachverhalte in allen Konsequenzen zu verstehen? Na dann .... Und mit Bedrängen der Ärztin hat das schon mal gar nix zu tun! Sie hat doch schließlich den Bericht des MDK bereits vorliegen! Aber entscheiden müssen natürlich Sie, was und wie Sie es machen wollen. Fakt ist, dass Ihnen Akteneinsicht zusteht. Ich wollte nur einen kleinen Denkanstoß geben. MfG Rosanna.
Hansam 23.04.2008 | 17:51
Die Krankenkasse kann die Akteneinsicht von med. Gutachten gegenüber dem Versicherten ggf. verweigern. Die Akteneinsicht ist im § 25 SGB X geregelt. Der Absatz 2 dazu lautet: Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines beteiligten enthalten, kann die Behörde stattdessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bedienste-ten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfah-rung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
Laraam 23.04.2008 | 17:56
siehe auch: http://www.datenschutz-berlin.de/content/Themen+A-Z/Gesundheit/R… aus dem Text des Berliner Beauftragten für Datenschutz...: Das Recht auf Einsicht in die Patientendokumentation besteht, ohne dass dafür ein besonderes Interesse erklärt oder nachgewiesen werden müsste. Informationelles und medizinisches Selbstbestimmungsrecht begründen für sich schon den Anspruch, umfassend über Untersuchung und Behandlung informiert zu werden.
Lümmelam 23.04.2008 | 18:06
Das manche Leute nicht verstehen warum man als Patient seinen Arzt nicht zur Herausgabe des MDK Berichtes drängen möchte, kann ich ja noch akzeptieren. ( Denken Sie mal ein bissle nach, dann kommen Sie - vielleicht - darauf....) Aber hier zu behaupten, das man als medizinischer Laie diese MDK Berichte oder andere Arztberichte nicht verstehen kann und darum diese immer vom Hausarzt erklärt bekommen zu müssen, ist doch einfach nicht wahr ! J e d e r der heute einen Internetanschluss hat, der noch 2 plus 2 zusammenzählen kann, ist in der Lage Arztberichte zu übersetzen und damit zu verstehen. Es ist immer am Besten man recherchiert SELBST, als sich auf andere " Experten " zu verlassen. Die Berichte des MDK über den Patienten stehen ihm zu. Basta, Fertig und Ende. So einfach ist das. Wenn die Kasse den Bericht nicht herausgeben will, ist zu vermuten das etwas verborgen werden soll. Das würde mich persönlich noch mistrauischer machen und dann würde ich erst recht den Bericht sehen wollen. Und die Behauptung das der Gesundheitszustand des Patieten es nicht zulässt, das er alleine den Bericht zur Ansicht bekommt, ist - außer in absoluten Ausnahmefällen - einfach nur lächerlich und ist eine reine Ausrede um den Leuten die Berichte vorenthalten zu können. Ich kann nur - aus eigener negativer Erfahrung - davor warnen, den beteiligten Institutionen wie Krankenkasse, Rentenversicherung, Ärzten etc. uneingeschränkt zu vertrauen. Nach dem Motto : Das wird schon. Nichts wird - wenn man Pech- hat- und dann ist die Sache verfahren und dann gehts wirklich nur noch mit Anwalt ! Fazit : A l l e Unterlagen immer schön in Kopie anfordern, genau prüfen und gegebenenfalls dem Inhalt ganz klar und eindeutig schriftlich widersprechen !
Insideram 23.04.2008 | 18:51
Vielleicht hält Sie der MDK für einen Simulanten und Ihre KK möchte sich vor verbalen Übergriffen Ihrerseits schützen? Mir wurde jedenfalls anstandslos eine Kopie meines Untersuchungsberichtes ausgehändigt - und zwar ohne Palaber! (Sachen giebt´s.............)
Laraam 23.04.2008 | 19:34
http://www.dak.de/content/dakkundenservice/akteneinsicht3.html Hier hat die DAK einen Musterbrief hinterlegt: Aus dem Text: -Musterbrief - Absender: Name Adresse Geburtsdatum An Krankenhaus oder Arzt oder ZahnarztDatum Betr: Einsicht in Behandlungsunterlagen Sehr geehrte/r ..., seit ... bin (oder: vom .... bis zum .... war) ich bei Ihnen in ärztlicher Behandlung. Ich möchte Sie bitten, mir die vollständigen Behandlungsunterlagen aus diesem Zeitraum (oder: mir folgende Unterlagen - hier können Sie zum Beispiel folgende Dokumente anfordern: Krankenblätter und Befunde, Arztberichte, Laborergebnisse, Aufzeichnungen über die Verordnung von Medikamenten, Operationsberichte, EKG, Röntgenunterlagen, Ultraschallaufnahmen) in Kopie zu überlassen. Die Kosten für die Kopien übernehme ich. (oder: mir die .... Unterlagen leihweise zum Kopieren zu überlassen). Bei Röntgenaufnahmen bitte ich um leihweise Überlassung im Original, um hohe Kopierkosten zu vermeiden. Ich weise darauf hin, dass ich nach § 810 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen habe, da diese "eine in fremden Besitze befindliche Urkunde" sind, die in meinem Interesse errichtet wurde. Außerdem verweise ich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.1982 (NJW 1983, S. 328ff), in dem ausdrücklich das Recht des Patienten bestätigt wurde, Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen oder diese in Kopie zu erhalten. Ich darf Sie bitten, mir die Unterlagen innerhalb von drei Wochen ab Datum dieses Schreibens mit einer Erklärung über deren Vollständigkeit zu übersenden. Für Ihre Bemühungen darf ich mich vielmals bedanken.
zuzaam 23.04.2008 | 20:25
@ heinzi: natürlich hast du ein anrecht auf einsicht in die gesamte akte, die bei deiner KK besteht - sollte deine KK nicht bereit sein, dir die entsprechenden berichte direkt in kopie zukommen zu lassen (und hast keine filiale deiner KK in deiner nähe), so kannst du dir die gesamte akte an einen anderen verwaltungsträger im rahmen der amtshilfe schicken lassen - ohnehin empfiehlt sich die einsicht in die gesamte (!) akte. übrigens gab's meines wissens vor nicht allzu langer zeit ein urteil beim SGH, welches deutlich aussagte, dass auch psychische störungen den patienten nicht davor "schützen" dürfen, keine vollständige information über seinen zustand gemäß gutachten zu erhalten. (beim MDK kann man die gutachten ohnehin vergessen, da sitzen die leute, die sonst keinen job im medizinbetrieb bekommen ...) das recht auf volle einsicht ergibt sich schon daraus - wenn man mal klar nachdenkt und beachtet, wie von KK-seite mit den kunden umgegangen wird - dass ohne vollständige information kein widerspruch zielgerichtet möglich ist, auch besteht keine möglichkeit der richtigstellung von gutachten. denn das der MDK objektiv ist, ist ja nun wirklich ein scherz ....
derbarbaram 23.04.2008 | 20:18
Der MDK hält mich wohl nicht für einen Simulanten, sonst hatte er im Gutachten nicht von einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit gesprochen. Und eine Wiedereingliederung zur Zeit als sinnlos erachtet. Und Angst vor Übergriffen brauchten sie auch keine haben, man sollte es mir zuschicken. :-). Aber spass bei Seite, ich denke das das jeder Patient selber entscheiden sollte. Überall wird etwas über einen geschrieben und wird gespeichert, ohne das man genau weis was.
Rosannaam 24.04.2008 | 10:16
1. habe ich in meinem Beitrag geschrieben, dass ein Laie den med. Bericht evtl. nicht IN ALLEN KONSEQUENZEN versteht. Wäre dies der Fall, bräuchte man ja nicht mehr zum Arzt zu gehen, wenn eine Diagnose festgestellt wurde, oder? Und nicht jedermann hat Internet! 2. kann ich nicht nachvollziehen, weshalb sich die Ärztin so vage ausdrückt. Also muß doch irgendetwas in dem ärztl. Bericht stehen, was sie nicht sagen will. Deshalb meine Empfehlung, die Ärztin nochmals zu fragen. Das hat mit Bedrängen nichts zu tun! Wenn Sie das Recht haben, Akteneinsicht zu nehmen, haben Sie auch das Recht, von der Ärztin den Befund erklärt zu bekommen. So einfach ist das.
Laraam 24.04.2008 | 11:28
hier sind die Datenschutzrechte der PatientInnen umfassend aufgeführt: https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/dsrdpat2.htm Nur wer seine Rechte kennt, kann Sie verteidigen. So steht den GKV nur eine eingeschränktes Recht auf Einsichtnahme in die Patientendaten zu. Die gesetzlichen Krankenversicherungen kehren die Tatsachen um, in dem Sie Daten erfragen und sammeln, die nicht für Sie bestimmt sind. Informationen darüber gibt es in den Tätigkeitsberichten, die im Internet abrufbar sind, der Landesbeauftragten für den Datenschutz zuhauf. Die gesetzlichen Krankenkassen scheinen die PatientInnenrechte auf den Kopf zu stellen: Datenschutzrechte der Patienten von Thilo Weichert Abschnitt I bis IV | Abschitt V bis XIII I. Die Wichtigkeit informationeller Patientenrechte II. Rechtsgrundlagen III. Allgemeines zu Patientenrechten IV. Recht auf Auskunft V. Recht auf Einsicht in Patientenakten VI. Recht auf Benachrichtigung VII. Anspruch auf Datenkorrektur (Berichtigung, Gegendarstellung) VIII. Anspruch auf Datensperrung IX. Anspruch auf Datenlöschung bzw. Aktenvernichtung X. Recht auf Widerspruch/Einwand XI. Schadensersatzanspruch XII. Recht zur Inanspruchnahme fremder Hilfe XIII. Recht auf Strafanzeige
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