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Kosten Gutachter Sozialgericht

von Helmut01.02.2008 | 14:40
6480 Ansichten
18 Antworten

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Wer muss für die Kosten eines vom Sozialgericht bestellten Gutachters aufkommen?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn Sie wieder heiraten, fällt zunächst Ihre Witwerrente weg.

Das Gesetz sieht vor, dass Witwenrente an Ihre neue Ehefrau nur gewährt wird, wenn Sie mindestens ein Jahr verheiratet waren. Sterben Sie vorher an den jetzt bekannten Krankheiten, wird keine Witwenrente gezahlt, weil unterstellt wird, dass der Zweck der Heirat die spätere Versorgung der Witwe durch die gesetzliche Rentenversicherung war.

Kann Ihre Witwe allerdings beweisen, dass Sie aus anderen Gründen (z. B. moralischer Art) geheiratet haben oder die zum Tod führende Erkrankung erst nach der Eheschließung bekannt wurde oder der Tod durch einen Unfall o.ä. eingetreten ist, wird auch bei kürzerer Ehezeit Witwenrente gezahlt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Helmut!

Sorry, der vorherige Beitrag war zu einem anderen Thema.

Dem Beitrag von Zuza kann nur teilweise zugestimmt werden.

Bei der Übernahme von Gutachtenskosten ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob das Gutachten vom Sozialgericht in Auftrag gegeben wurde (sog. Gutachten nach § 106 SGG) oder auf Antrag des Klägers erstellt wurde (Gutachten nach § 109 SGG).

Wird das Gutachten vom Sozialgericht zur Beweisfindung angeordnet, werden die Kosten hierfür auch vom Sozialgericht übernommen.

Sofern der Kläger die Erstellung eines Gutachtens beauftragt, obliegt dem Kläger allein die Bestimmung des Gutachters. Das Sozialgericht kann hierauf keinen Einfluss nehmen. Es legt in diesem Zusammenhang lediglich die Fragen fest, die zur Beweisanordnung notwendig sind. Das Sozialgericht kann für ein Gutachten nach § 109 SGG einen Vorschuss verlangen, der aber - bei einem positiven Ausgang des Verfahrens - wieder erstattet wird.

Wird dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt, ist die Übernahme von Kosten bei einem Gutachten nach § 109 SGG nicht möglich.

16 Antworten

uweam 01.02.2008 | 16:03
Erst mal das Sozialgericht, niie der Kläger!
Antoniusam 01.02.2008 | 17:33
.........es sei denn, der Kläger hat das Verfahren MUTWILLIG herbeigeführt. Dann können sämtliche Verfahrenskosten auch dem Kläger auferlegt werden ! MfG
!am 01.02.2008 | 17:58
Wer die Musik bestellt, muss Sie zahlen. Der Beitrag von Antonius ist falsch. Das Gericht kann Ihnen Mutwillenskosten auferlegen (in Ausnahmefällen), das gutachten wird vom Gericht gezahlt.
baueram 01.02.2008 | 18:28
antoniooo war und ist noch nie der SCHLAUSTE....! Kommt gleich nach SCHIKO...! bauer
zuzaam 01.02.2008 | 20:38
hallo helmut, die antworten hier sind leider alle nicht so wirklich richtig: ausgangspunkt ist, wer das gutachten beantragt - wird das gutachten von seiten des sozialgerichts zur wahrheitsfindung in auftrag gegeben, so fallen die kosten natürlich nicht zu deinen lasten. möchtest allerdings du ein (gegen-)gutachten erstellen lassen (was ja nun sehr häufig vorkommt!), so fallen die kosten für dieses gutachten zunächst zu deinen lasten - das sozialgericht kann hierfür auch vorab einen vorschuss verlangen. der hit ist dabei, dass du noch nicht mal den gutachter aussuchen darfst, sondern auch dieser vom sozialgericht festgelegt wird. gutachten, die du selbst unabhängig einholst, müssen vom gericht nicht beachtet werden, oftmals nach lust und laune und wie's grad so reinpasst. gewinnst du das verfahren, kriegst du natürlich deine kosten erstattet. wenn du eine rechtsschutzversicherung hast, sollte das alles kein problem für dich sein .... als buchempfehlung: "das sozialgerichtliche verfahren" von peter kummer! gruß, zuza
uweam 01.02.2008 | 23:27
"wird das gutachten von seiten des sozialgerichts zur wahrheitsfindung in auftrag gegeben" Davon war aufgrund der Fragestellung auszugehen
***am 01.02.2008 | 22:22
Endlich mal jemand, der sich auskennt!!!!
zuzaam 02.02.2008 | 10:29
nein, eben nicht, da der gutachter immer vom sozialgericht bestellt wird - es sei denn, man gibt unabhängig vom sozialgericht ein gutachten in auftrag, was von diesem ja nicht beachtet werden muss - großer unterschied!!
Antoniusam 02.02.2008 | 14:20
Und wenn das Verfahren vom Kläger mutwillig herbeigeführt wird und ihm daraufhin vom Gericht "Mutwilligkeitskosten" auferlegt werden, dann sind auch die Gutachterkosten zumindest anteilig darin enthalten. So falsch war mein Gedankengang also gar nicht ! MfG
uweam 02.02.2008 | 15:23
Wir kriegen gemeinsam eine allumfassende, jede Einzelheit berücksichtigende Antwort auf Helmut`s Frage schon hin. Hoffentlich hilft es ihm!
uweam 02.02.2008 | 15:08
Es währe dumm, ohne Unterstützung und ohne fundierte Grundlage zu klagen. Dann sind natürlich "Mutwilligkeitskosten" möglich. Im Regelfall: Klage begründet und Gutachter vom Gericht angeordnet ( Kein § 109 Fall) ist das Sozialgerichtsverfahren kostenfrei, ausser die eigenen Kosten. Wird das Verfahren gewonnen, sind sogar diese Kosten erstattungsfähig. Man sollte keinesfalls, und so habe ich die Frage verstanden, aus Kostengründen ein Sozialgerichtsverfahren vermeiden, wenn nach dem Widerspruchsverfahren noch ernsthafte Zweifel an der Entscheidung bestehen. Natürlich sollte man nicht klagen, wenn ein berechtigter Anspruch nicht besteht.
Antoniusam 02.02.2008 | 18:09
Das meine ich auch ! MfG
zuzaam 02.02.2008 | 19:27
... wobei meiner meinung - zumindest bei nicht vorhandener anwaltlicher unterstützung - doch so einige sozialgerichte versuchen, einen § 109 - fall herbeizuführen .... habe ich schon des öfteren bei sozialgerichtsverfahren beobachtet, wobei doch recht ausdrücklich von seiten des sozialrichters geäußert wurde, dass man ja besseres (als richter ...) zu tun hätte, als sich durch die akten zu wühlen .... somit endet es doch oftmals ohnehin in § 109, wobei das gericht dann noch den gutachter letztendlich aussucht .... meines erachtens insgesamt sehr enttäuschend!
Glückloseram 03.02.2008 | 00:01
reden Sie nicht so einen Unfug, bei einem Gutachten nach § 109 SGG bestimmt der Richter nicht den Gutachter.
bekissam 03.02.2008 | 01:45
Wenn das Gericht den Gutachter bestellt, bezahlt es ihn auch. Wenn das Gericht jedoch bei Ihnen anfragt, ob Sie die Kosten übernehmen wollen, können Sie sich noch immer beraten lassen. Das geschieht jedoch nur, wenn erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens bestehen.
zuzam 03.02.2008 | 16:55
da hast du recht, glückloser! allerdings habe ich oft genug gesehen, wo die freie richterliche beweiswürdigung hinführt!
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