Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.
Mit der Entscheidung über den Widerspruch wird auch über die Kostenfrage entschieden.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Kostenerstattung ist, dass der Widerspruch unmittelbar zu einer günstigeren Sachentscheidung oder zur Heilung eines Verfahrens- oder Formfehlers geführt hat § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
Der Erfolg des Widerspruchs ist am sachlichen Begehren des Widerspruchsführers zu messen. Wenn und soweit zur Erfüllung dieses Begehrens die Behörde dem Widerspruch abhilft oder ihm stattgibt, war der Rechtsbehelf erfolgreich. Beansprucht der Versicherte z.B. Rente wegen voller Erwerbsminderung und erlangt im Widerspruchsverfahren den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, so besteht Anspruch auf Erstattung der Hälfte der angemessenen Kosten. Die andere Hälfte muß er selbst begleichen.
Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war § 63 Abs. 2 SGB X. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird üblicherweise als notwendig anerkannt.
Welche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes in sozialrechtlichen Angelegenheiten in Rechnung stellen kann, richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG.
Für die Bestimmung der Höhe der jeweiligen Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers
maßgebend.
In rentenrechtlichen Streitfällen ist üblicherweise von der Mittelgebühr auszugehen. Maßgeblich sind aber die Umstände des Einzelfalles.