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Experten-Antwort

Kosten Widerspruchsverfahren

von Martin Hamburger18.06.2016 | 19:38
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6 Antworten

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Wie hoch ist das Honorar eines Rentenberaters oder Rechtsanwaltes für das einer Klage beim Sozialgericht vorgeschaltete Widerspruchsverfahren?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag. Wenn Sie keine anderweitige Vereinbarung mit Ihrem Anwalt treffen, gilt die "taxmäßige Vergütung" als vereinbart (§ 612 Abs. 2 BGB), also die anwaltliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das müssen Sie also alles ggf. mit Ihrem Anwalt besprechen.

Aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung gilt Folgendes:

Wenn das Widerspruchsverfahren zugunsten des Widerspruchsführers (= "erfolgreich") ausgegangen ist, erstattet die gesetzliche Rentenversicherung nur die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für das Widerspruchsverfahren fällt in jedem Fall eine Geschäftsgebühr an. Diese wird nur dann in Höhe von mehr als 300,00 Euro erstattet, wenn die Tätigkeit des Anwalts im Widerspruchsverfahren umfangreich oder schwierig war. Das ist die einzige pauschale Aussage, die in diesem Zusammenhang getroffen werden kann. Es können weitere Gebühren und auch Auslagen erstattungsfähig sein, das ist aber einzelfallabhängig.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag. Wenn Sie keine anderweitige Vereinbarung mit Ihrem Anwalt treffen, gilt die "taxmäßige Vergütung" als vereinbart (§ 612 Abs. 2 BGB), also die anwaltliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das müssen Sie also alles ggf. mit Ihrem Anwalt besprechen.

Aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung gilt Folgendes:

Wenn das Widerspruchsverfahren zugunsten des Widerspruchsführers (= "erfolgreich") ausgegangen ist, erstattet die gesetzliche Rentenversicherung nur die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für das Widerspruchsverfahren fällt in jedem Fall eine Geschäftsgebühr an. Diese wird nur dann in Höhe von mehr als 300,00 Euro erstattet, wenn die Tätigkeit des Anwalts im Widerspruchsverfahren umfangreich oder schwierig war. Das ist die einzige pauschale Aussage, die in diesem Zusammenhang getroffen werden kann. Es können weitere Gebühren und auch Auslagen erstattungsfähig sein, das ist aber einzelfallabhängig.

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4 Antworten

Sandra Kassleram 18.06.2016 | 20:03
Das kommt auf den 'Rentenberaters oder Rechtsanwaltes ' an, den Sie beauftragen.
W*lfgangam 18.06.2016 | 20:16
Hallo Martin Hamburger, dafür gibt es Gebührenordnungen. Nehmen Sie willkürlich diese ausgewählten Seiten (oder googlen Sie weitere "Gebühren Anwalt /alternativ Rentenberater): http://www.rentenberater.de/index.php?option=com_content&vie… http://www.brak.de/fuer-anwaelte/gebuehren-und-honorare/ Nebenbei: vorm SG und LSG können Sie sich noch selbst vertreten, da besteht kein Anwaltszwang. Gruß w. PS: Vielleicht kommen Sie auch zunächst einmal mit einer kostenfreien Beratung der Beratungsstellen DRV oder Rathaus/Versicherungsamt auf ein erstes Ergebnis?!
W*lfgangam 18.06.2016 | 20:51
Hallo Naseweis, das weis man/frau natürlich nicht, wenn Sie nur ein Tupfen Weiß an der Nase haben, aber kein Wissen ;-) Oberste Maxime von Verwaltungshandeln – Ball flach halten und schnellstmöglichtes Ergebnis ...wer wühlt schon gerne in alten Akten rum, wenn eine beiderseitig akzeptierbare Lösung viel näher ist ?! In Grundsatzfragen, die von einschlägiger Rechtspraxis abweichen, sieht das natürlich anders aus ... Gruß w.
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