Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag. Wenn Sie keine anderweitige Vereinbarung mit Ihrem Anwalt treffen, gilt die "taxmäßige Vergütung" als vereinbart (§ 612 Abs. 2 BGB), also die anwaltliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das müssen Sie also alles ggf. mit Ihrem Anwalt besprechen.
Aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung gilt Folgendes:
Wenn das Widerspruchsverfahren zugunsten des Widerspruchsführers (= "erfolgreich") ausgegangen ist, erstattet die gesetzliche Rentenversicherung nur die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für das Widerspruchsverfahren fällt in jedem Fall eine Geschäftsgebühr an. Diese wird nur dann in Höhe von mehr als 300,00 Euro erstattet, wenn die Tätigkeit des Anwalts im Widerspruchsverfahren umfangreich oder schwierig war. Das ist die einzige pauschale Aussage, die in diesem Zusammenhang getroffen werden kann. Es können weitere Gebühren und auch Auslagen erstattungsfähig sein, das ist aber einzelfallabhängig.
Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag. Wenn Sie keine anderweitige Vereinbarung mit Ihrem Anwalt treffen, gilt die "taxmäßige Vergütung" als vereinbart (§ 612 Abs. 2 BGB), also die anwaltliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das müssen Sie also alles ggf. mit Ihrem Anwalt besprechen.
Aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung gilt Folgendes:
Wenn das Widerspruchsverfahren zugunsten des Widerspruchsführers (= "erfolgreich") ausgegangen ist, erstattet die gesetzliche Rentenversicherung nur die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für das Widerspruchsverfahren fällt in jedem Fall eine Geschäftsgebühr an. Diese wird nur dann in Höhe von mehr als 300,00 Euro erstattet, wenn die Tätigkeit des Anwalts im Widerspruchsverfahren umfangreich oder schwierig war. Das ist die einzige pauschale Aussage, die in diesem Zusammenhang getroffen werden kann. Es können weitere Gebühren und auch Auslagen erstattungsfähig sein, das ist aber einzelfallabhängig.
Hallo Naseweis,
das weis man/frau natürlich nicht, wenn Sie nur ein Tupfen Weiß an der Nase haben, aber kein Wissen ;-)
Oberste Maxime von Verwaltungshandeln – Ball flach halten und schnellstmöglichtes Ergebnis ...wer wühlt schon gerne in alten Akten rum, wenn eine beiderseitig akzeptierbare Lösung viel näher ist ?!
In Grundsatzfragen, die von einschlägiger Rechtspraxis abweichen, sieht das natürlich anders aus ...
Gruß
w.
Seit wann beraten denn Beratungsstellen in Widerspruchsverfahren oder Klage gegen ihren eigenen RV-Träger unabhängig?
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