Hier sind eigentlich die Kosten für einen Rechtsbeistand (Rechtsanwalt, Rentenberater) gemeint. Wurden Sie im Widerspruchsverfahren von einem Rechtsbeistand vertreten, so können dadurch entstandene Kosten bei Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht erstattet werden.
Wenn Sie selbst den Widerspruch eingelegt haben, können grundätzlich nur Kosten für Porto, Schreibauslagen etc. angefallen sein. Diese hätten auch nur dann erstattet werden können, wenn Ihr Widerspruch erfolgreich gewesen wäre.