Hallo Mawe,
sofern Sie eine Altersrente von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen, sind gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Leistungen zur Teilhabe, beispielsweise eine AHB, durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger ausgeschlossen. Zuständiger Leistungsträger könnte somit Ihre Krankenkasse sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung