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Kostenerstattung im Widerspruchs/Klageverfahren

von rainer141116.01.2008 | 15:42
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2 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren 2007 hat mir der DRVB die Kosten eines erfolgreich geführten Widerspruchsverfahrens erstattet(Literatur zum SGB IX). In einer anderen Angelegenheit gegen den DRVB habe ich im Widerspruchsverfahren und Klageverfahren einen Anwalt eingeschaltet. Dem Widerspruch wurde nicht stattgegeben, die Klage hingegen hatte Erfolg. Wer hat die Anwaltskosten im Wiederspruchs/Klageverfahren zu tragen? Für Ihre Antwort danke ich im voraus.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für das erfolgreich geführte Widerspruchsverfahren im Jahr 2007 dürfte Ihnen die DRV Bund - da Sie offenbar nicht als Anwalt tätig sind, nur Auslagen ersetzt haben. Rechtsgrundlage ist § 63 Abs. 1 SGB X.

Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kosten im Sozialgerichtsverfahren (dazu zählt auch ein Klageverfahren) ist der § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach § 193 Abs. 2 SGG sind Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Der Kostenbegriff des § 193 Abs. 2 SGG umfasst auch die Kosten des der Klage vorgeschalteten Widerspruchsverfahrens. Wird das Verfahren durch Urteil beendet, hat das Gericht in diesem zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ein Antrag ist in diesem Fall nicht erforderlich. Wird das Verfahren bspw. durch angenommenes Anerkenntnis beendet, entscheidet das Gericht nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG durch Beschluss auf Antrag.

1 Antworten

bekissam 16.01.2008 | 15:56
Wie immer trägt der die Kosten des Verfahrens, der die Sache schlußendlich verloren hat. Dabei kann jedoch bei einer teilweise zu Gunsten des Versicherten ausgegangenen Streitsache 1/3, 1/2 oder 2/3 der Kosten bei ihm selbst hängenbleiben, je nach Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich. Wenn Sie die Klage in vollem Umfang gewonnen haben, wird Ihr Anwalt die Kosten bei der DRV Bund direkt abrechnen.
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