Für das erfolgreich geführte Widerspruchsverfahren im Jahr 2007 dürfte Ihnen die DRV Bund - da Sie offenbar nicht als Anwalt tätig sind, nur Auslagen ersetzt haben. Rechtsgrundlage ist § 63 Abs. 1 SGB X.
Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kosten im Sozialgerichtsverfahren (dazu zählt auch ein Klageverfahren) ist der § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach § 193 Abs. 2 SGG sind Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Der Kostenbegriff des § 193 Abs. 2 SGG umfasst auch die Kosten des der Klage vorgeschalteten Widerspruchsverfahrens. Wird das Verfahren durch Urteil beendet, hat das Gericht in diesem zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ein Antrag ist in diesem Fall nicht erforderlich. Wird das Verfahren bspw. durch angenommenes Anerkenntnis beendet, entscheidet das Gericht nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG durch Beschluss auf Antrag.