Guten Tag Billie,
es ist richtig, dass bei Bezug einer Altersrente im Regelfall die Krankenkasse Kostenträger für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist. Sofern ein Bewilligungsbescheid für eine Rehabilitation durch Ihren Rentenversicherungsträger erteilt wurde, behält dieser, sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, auch bei Beginn einer Altersrente seine Gültigkeit. Die durch die Rehabilitation entstehenden Kosten macht Ihr Rentenversicherungsträger dann bei Ihrer Krankenkasse geltend.
Für Sie ergibt sich keine Änderung. Sie können die von Ihrem Rentenversicherungsträger bewilligte Rehabilitation im Gültigkeitszeitraum des Bewilligungsbescheides beginnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung