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Experten-Antwort

Kostenträger Reha - nicht von Relevanz?

von Arbeiter02.09.2023 | 15:29
234 Ansichten
4 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, für eine medizinische Reha als Anschlussheilbehandlung nach einem Klinikaufenthalt, gibt es für den Versicherten Unterschiede nach Kostenträger? Bekommen Rentenversicherte in der Reha Mehrleistungen wie BG Patienten gegenüber Kassen-Rehapatienten oder ist es egal? Meine Recherche zeigte mir bisweilen nur Unterschiede in der Zuzahlung und beim Lohnersatz, namentlich Krankengeld versus Uebergangsgeld

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.09.2023 | 17:40

Hallo Arbeiter,

 

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können sich je nach Art und Umfang von Kostenträger zu Kostenträger unterscheiden, da als Basis der Leistungen jeweils unterschiedliche rechtliche Grundlagen bestehen. Grundsätzlich ist es jedoch richtig, dass Art und Umfang einer Anschlussheilbehandlung in der Regel ähnlich ist. Dies liegt daran, dass die unterschiedlichen Kostenträger teilweise mit den gleichen Rehabilitationseinrichtungen zusammenarbeiten. Stellt die Rehabilitationseinrichtung ein Konzept für eine Anschlussheilbehandlung, so wird dieses in der Regel von den Kostenträgern, welche die Rehabilitationseinrichtung belegen, gleichermaßen anerkannt. 

 

Es gibt jedoch auch Spezialkliniken, welche ausschließlich mit nur einem Sozialversicherungsträger als Kostenträger zusammenarbeiten. Dies ist beispielsweise bei Privatkliniken der Fall. Diese bieten Leistungen an, welche nur von den Trägern der privaten Krankenversicherung unterstützt oder als Selbstzahler in Anspruch genommen werden können. Ebenso ist dies bei "BG-Kliniken" der Fall, diese arbeiten in der Regel nur mit den Trägern der Unfallversicherung zusammen und bieten ggf. spezielle Rehakonzepte an. Eine Kostenübernahme von derartigen Leistungen wird daher vom Rentenversicherungsträger regelmäßig abgelehnt.

 

Unterschiede bestehen zudem, wie bereits geschildert, bzgl. der Zuzahlung und der Entgeltersatzleistung, ebenso wie bei möglichen Nachsorgeleistungen infolge der durchgeführten Anschlussheilbehandlung. 

 

Alle Sozialversicherungsträger haben am Ende in der Regel ein gemeinsames Ziel: Die Besserung oder Abwendung der Erwerbsminderung des Rehabilitanden und die Dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Welcher Träger die Anschlussheilbehandlung kostenmäßig übernimmt, entscheidet die Zuständigkeitsabgrenzung aus rechtlicher Sicht.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Janaam 02.09.2023 | 15:46
Ihr Eindruck ist richtig. Es wird kein Unterschied gemacht. Die Leistungen sind alle gleich. Auch egal ob Kassen- oder Privatpatient einer Krankenkasse.
Geraldam 02.09.2023 | 16:55
Nur die Zuständigkeiten sind anders definiert, ansonsten handelt es sich bei einer Reha sowieso um individuelle Leistungen, also je nach Bedarf. Dabei sollen alle Versicherten eine gleichwertige Leistung erhalten.
BGam 02.09.2023 | 17:04
Also es gibt eine Ausnahme und zwar die Leistungen der Berufsgenossenschaft. Die sind besser als die der KV und der RV. Aber RV und KV ist das Gleiche. Die Begründung liegt im §1 SGB VII. Und zwar müssen die Leistungsträger der Unfallkasse mit Allen geeigneten Mitteln die Leistungsfähigkeit wiederherstellen. Der Unterschied zu §2 SGB V KV Leistungen sind wirksam und wirtschaftlich zu erbringen und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
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