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Kraftfahrzeughilef

von Braun11.01.2008 | 13:28
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Antrag auf Kraftfahrzueghilfe, bitte um Auskunft bzw. um Unterstüzung beim Antragsverfahren Kraftfahrzeughilfe. Ich beabsichtige einen Antrag zu stellen und brauch Argumente für die Antragstellung. Da die Aussicht auf eine mögliche Berufsaufübung aufgrund der vorliegen schwere der Erkrankung gering sind, wurden ein Antrag auf Reha abgelehnt. Es ist daher anzunehmen das der Antrag auf Kraftfahrzeughilfe ebenfalls abgelehnt wird. Daher benötige icfh ich gute Begründung für die notwendigkeit der Kraftfahrzeughilfe. Der Antragstelle ist seit über 40 Jahren Beitragszahler , hat in seinem Leben zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Leistungen beantragt oder erhalte nun hat einen schweren Schlaganfall erlitten und ist auf diveres Hilfen angewiesen.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Braun,

eine Leistung nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung kann durch den Rentenversicherungsträger erbracht werden, wenn sie notwendig ist, um die Teilhabe im Sinne den für die Rentenversicherung geltenden Vorschriften zu erreichen und zu sichern.

Das ist der Fall, wenn der behinderte Mensch allein zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges zur Erreichung des Arbeits- oder Ausbildungsortes oder des Ortes einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung angewiesen ist.

Des Weiteren muss der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sein, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen und der Behinderte auch in der Lage ist ein Kraftfahrzeug zu führen oder gewähr besteht, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.

Unabhängig von der Beratungsmöglichkeit durch die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger können Sie sich auch, an die speziell für Fragen im Bereich von Leistungen zur Teilhabe von den Rehabilitationsträgern eingerichteten Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation wenden.

Die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation beraten und unterstützen ratsuchende Bürgerinnen und Bürger in allen Fragen der Rehabilitation. Sie klären Anliegen, nehmen Reha-Anträge auf und ermitteln den zuständigen Reha-Träger. Von den Servicestellen wird bei Bedarf auch der weitere Kontakt zum zuständigen Reha-Träger hergestellt und der Reha-Antrag unverzüglich dorthin weitergeleitet. Somit kann das Reha-Management schnell und ohne Reibungsverluste vom zuständigen Reha-Träger übernommen werden.

Ein Verzeichnis der im gesamten Bundesgebiet eröffneten Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation, gliedert sich nach Postleitzahlen oder Ort und ist im Internetangebot www.reha-servicestellen.de abrufbar.

2 Antworten

kleine anregungam 11.01.2008 | 13:58
Sie sollten eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufsuchen (Liste im Internet bei der Deutschen Rentenversicherung) und sich von einem Reha-Fachberater informieren und beraten lassen. Dort können Sie auch einen Antrag aufnehmen lassen. Sofern dieser dann abgelehnt wird, besteht immer noch die Möglichkeit des Widerspruches als Rechtsbehelf. "Tipps & Tricks" zur Antragsstellung/Begründung wird man Ihnen hier nicht geben.
Antoniusam 12.01.2008 | 13:47
Der RV-Träger wird wohl nur dann eine Kraftfahrzeughilfe bewilligen, wenn dadurch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gefördert werden kann. Nur zur Verbesserung der Lebensqualität gibt es keine Beihilfen seitens der DRV. Dafür wären die Krankenkassen zuständig. Aber die gewähren meines Wissens auch keine Kfz-Hilfen ! MfG
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