Wir schließen uns den Ausführungen von Nix an.
Ergänzend noch folgende Hinweise:
Der Beginn Ihrer Wiedereingliederung muss innerhalb von 14 Tagen nach Ende Ihrer Wiedereingliederung erfolgen, damit der Rentenversicherungsträger Ihnen das Übergangsgeld weiterzahlt.
Ein Überschreiten der Frist ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, wenn z. B. zwingende medizinische Gründe hierfür vorliegen. Hierüber entscheidet Ihr Rentenversicherungsträger im Einzelfall.
Sofern Sie sich noch in der Reha-Leistung befinden, setzen Sie sich bitte mit dem behandelnden Arzt und dem Sozialdienst der Klinik in Verbindung um Ihre Fragen bereits rechtzeitig im Vorfeld der Wiedereingliederung abzuklären.
Sollten Sie Ihre Reha-Leistung bereits beendet haben, setzen Sie sich bitte direkt mit Ihrem be-handelnden Hausarzt und Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.
Übernimmt der Rentenversicherungsträger nicht die Weiterzahlung des Übergangsgeldes, da die Wiedereingliederung z.B. nicht rechtzeitig begonnen werden konnte, sollten Sie sich unmittelbar mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen, damit Ihnen ggf. Krankengeld gezahlt wird.
Eine eventuell später beginnende Wiedereingliederung würde dann auch in die Zuständigkeit der Krankenversicherung fallen.