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Experten-Antwort

Kranken- und Rentenversicherungspflicht bei selbständiger Tätigkeit als Physiotherapeutin

von Katja18.11.2021 | 07:50
859 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Rentenversicherung prüft derzeit, ob ich als selbständige Physiotherapeutin rentenversicherungspflichtig bin. Ich soll mitteilen, ob ich überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig bin. Wie genau weise ich das an bzw. welche Unterlagen soll ich meinem Rentenversicherungsträger zusenden? Zusätzlich bin ich für 20 Stunden wöchentlich renten- und krankenversicherungspflichtig beschäftigt. Die AOK schreibt mir nun, dass sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass meine "Beschäftigung den Mittelpunkt" meiner Erwerbstätigkeit darstellt und ich somit auch der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als Arbeitnehmer unterliege. Meint die AOK damit nur meine Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder auch meine selbständige Tätigkeit / muss ich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausschließlich aus meinem Arbeitsentgelt aus nichtselbständiger Arbeit oder auch (zusätzlich) aus meinen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit entrichten? Welche Grenzwerte sind zu beachten? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katja,

selbständige Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig der Versicherungspflicht.

Verkürzt dargestellt lässt sich eine Annahme einer Weisungsabhängigkeit aufgrund der ärztlichen Verordnung annehmen.

Daher auch die Frage, ob Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind. Welche konkreten Nachweise Ihr Rentenversicherungsträger möchte, lässt sich hier nicht beantworten.

Es bietet sich sicherlich zunächst einmal an wahrheitsgemäß mitzuteilen. Diese Erklärung beruht vermutlich auf Fakten, die dann ggf. auch als Nachweise nachgereicht werden können.

Bei geringfügigem Arbeitseinkommen tritt Versicherungsfreiheit ein.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Werner67am 18.11.2021 | 09:39
Zu Frage 1: Physiotherapeuten werden in der Regel auf ärztliche Anordnung tätig. D.h. Ihre Kunden haben gesundheitliche Probleme und ein Arzt hat einen Bedarf für eine Physiotherapie festgestellt. Etwas anderes würde z.B. dann gelten, wenn Ihre Tätigkeit überwiegend daraus besteht, dass Sie gesunden Kunden Wellness-Gymnastik bzw. vorbeugende Behandlungen anbieten, die auch nicht über die Krankenkassen abgerechnet werden. Nachweisen müssen Sie zunächst mal nichts, die Rentenversicherung will einfach nur eine entsprechende Auskunft von Ihnen. Sollte Ihre Antwort nicht plausibel erscheinen, würde die Rentenversicherung noch mal bei Ihnen nachhaken. Zu Frage 2: Ihre Fragen zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge richten Sie bitte direkt an die AOK.
Katjaam 18.11.2021 | 11:25
Vielen Dank! Habe gerade § 5 Absatz 5 gelesen. Da meine Angestelltenstelle im Mittelpunkt steht, muss ich zwar für diese Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen (was ja auch vollkommen in Ordnung ist, da ich dadurch krankenversichert bin und bleibe), muss aber (so deute ich dies im Umkehrschluss daraus) für die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen.
Katjaam 18.11.2021 | 11:53
Letzter Zusatz/Frage: Gilt bei der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit eigentlich auch die Geringfügigkeitsgrenze? D.h.: Muss ich auch als eigentlich versicherungspflichtige selbständige Physiotherapeutin keine Beiträge zahlen, sobald der maßgebende Gewinn bzw. meine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze unterschreiten?
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