Die Krankenkasse hat gemäß § 51 Abs. 1 oder 2 SGB V die Möglichkeit das Krankengeld einzustellen, wenn der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht innerhalb einer Frist von zehn Wochen gestellt wurde. Wenden Sie sich daher zur Klärung des Sachverhalts an ihre Krankenkasse.