Guten Tag,
wenn Sie bislang neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt haben, mussten Sie schon bisher die jährliche Hinzuverdienstgrenze einhalten. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur noch teilweise geleistet.
Auch Krankengeld, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, zählt als Hinzuverdienst. Als Hinzuverdienst ist das dem Krankengeld zugrundeliegende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Wenn Sie also schon bislang mit Ihrem Arbeitsentgelt die jährliche Hinzuverdienstgrenze eingehalten haben, dürfte dies auch für die Zeit des Bezugs von Krankengeld der Fall sein. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger anfordern.
Ob und wie sich der Rentenbezug auf die Höhe des Krankengeldes auswirkt, müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse nachfragen.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Antwort weiterhilft und wünschen Ihnen noch einen schönen Tag!