Hallo Joseph31,
Sie haben für sich eine Lösung mit der Aufnahme Ihrer Beschäftigung gefunden.
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Hallo Joseph31,
Sie haben für sich eine Lösung mit der Aufnahme Ihrer Beschäftigung gefunden.
Arbeitsunfähig bedeutet, daß Sie Ihre derzeitige Tätigkeit nicht ausüben können. Wenn Sie sich für 15 Wochenstunden zur Verfügung stellen (das ist die magische Grenze bei Erwerbsminderung, die Sie aber eigentlich nicht betrifft) haben Sie einen Anspruch auf Vermittlung durch die AfA. Diese können Sie auffordern, einen Antrag auf LTA zu stellen, was Sie aber schon gemacht haben. Eigentlich sollten Sie schon Alg 1 bekommen, meint jedenfalls Lothar. Während der LTA gibt es dann Geld von der RV.Ich kann laut dem Arbeitsamt in dem Fall nicht unter die nahtlosigkeitsregelung fallen da der Antrag bereits genehmigt wurde. Ich kann mich aber beim Arbeitsamt nicht arbeitsunfähig melden, da ich für meinen noch Arbeitgeber weiterhin eine Krankmeldung benötige, solange ich da nicht arbeiten kann. Wenn ich meinem Arbeitgeber allerdings keine AU mehr bringe, ist das doch ein Kündigungsgrund, oder nicht?
Ich hab das mit der technikerschule bereits abgeklärt. Die Anmeldung wird erst komplett wenn die Freigabe von der drv kommt. Es entstehen mir keine Kosten, bis dahin.... Noch etwas zum LTA. Ich hatte bereits ein Beratungsgespräch und war auch schon auf einer 2 wöchigen Arbeitserprobung in einem Bfw. Meinen Ergebnissen nach bin ich gut geeignet um eine Weiterbildung zum Maschinenbau Techniker zu machen. Ich habe mich auch unter Vorbehalt, ab 4.5. zu einem Vorkurs und anschließend ab September in einer Schule eingeschrieben, die Entscheidung ob ich dort hin darf steht noch aus. Mein Berater ist schon seit einigen Wochen im Urlaub und es gibt keine Stellvertretung.Vorsicht mit Eigenaktivitäten und Einschreibungen in irgendwelchen Schulen! Lesen Sie bitte hierzu die Antwort des Experten in einem ähnlichen Thread https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/freie-wa…
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