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Experten-Antwort

Krankengeld nach Reha

von Jodie10.09.2024 | 14:33
195 Ansichten
3 Antworten
Folgende Situation: Antrag auf Reha im August 2023. Bewilligt im Oktober 2023 Beginn Reha am 31.01.24 (nicht Arbeitsunfähig!) Ende Reha am 11.03.24. und erst ab dann wurde eine Arbeitsunfähigkeit durch Arzt erstellt (bis dato) Krankengeld ab 13.03.24 Rentenantrag im April 24 eingereicht. Am 13.06.24 bewilligt als Teilerwerbsunfähigkeitsrente (mehr als 3 Std. weniger als 6 Std. arbeitsfähig) Rentenbeginn 01.02.24 Nun kürzt die KK das Krankengeld mit der Begründung, daß Reha = Krank ist und fordert eine Nachzahlung über die DRV. Frage: A : ist das berechtigt, wenn die AU erst seit 11.03.24 besteht und die Rente vor Beginn der AU beginnt (01.02.24) . Die KK bezieht sich auf den Beginn der Reha 31.01.24, also 1 Tag vorher ! B: Wenn ein Antrag auf Reha schon ein Rentenantrag darstellt, warum beginnt die Teilrente nicht schon mit der Bewilligung der Reha ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.09.2024 | 06:03

Hallo Jodie,

 

Antwort A: Wie und welche Zeiten Ihre Krankenkasse als Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wertet ist eine Frage, die dem Recht der Krankenversicherung unterliegt, das können wir nicht beantworten. Ihre Krankenkasse kann aber in der Tat einen Erstattungsanspruch geltend machen, wenn Ihr Rentenversicherungsträger rückwirkend einen Rentenanspruch gewährt für einen Zeitraum, in dem Ihre Krankenkasse Leistungen (also Krankengeld) erbracht hat.

 

Antwort B: Der Beginn einer Erwerbsminderungsrente hängt sowohl vom Tag des Rentenantrags (oder des umgedeuteten Antrags auf eine Rehabilitation) als auch vom Tag des Eintritts der Erwerbsminderung als auch von der Dauer (Zeit oder Befristung) der bewilligten Rente ab. Dieser Leistungsfall wird von Ihrem Rentenversicherungsträger unabhängig vom Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit individuell bestimmt.

2 Antworten

Krankengeld und EM-Rentenbeginnam 10.09.2024 | 15:20
A. Für Krankengeld-Zeiten, die mit einer nachträglich bewilligten EM-Rentenzeit zusammenfallen, hat die KK natürlich einen Anspruch auf Erstattung durch die DRV. Das braucht Sie aber nicht zu jucken, das regeln KK und DRV untereinander. UNd wenn das Krankengeld höher war als die EM-Rente, dan müssen Sie die Differenz nicht erstatten, sondern können das behalten. B: Das Leistungsfall-Datum der EM-Rente (Beginn der Erwerbsminderung) legt die DRV unabhängig fest anhand aller vorliegenden Unterlagen. Das kann der Zeitpunkt der Reha-Antragstellung sein, kann aber auch ein früheres oder späteres Datum sein (und das ist oft der Fall).
Mikeam 10.09.2024 | 15:27
Ich hab es schon so oder so gesehen. Im Allgemeinen heißt es, dass das Krankengeld nur Hinzuverdienst ist, denn das Krankengeld hat ja nach der Bewilligung der Rente begonnen. Ich hab aber auch schon Fälle gesehen, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit zählt. Das wäre dann natürlich der Beginn der Rehabilitation am 31.1. Entgeltfortzahlung ist ja auch bereits Arbeitsunfähigkeit. Und die Krankenkasse ist Erstattungsberechtigt, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor der Rente begonnen hat. Wie das ausgelegt wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Wie gesagt, ich habe bei verschiedenen Krankenkassen schon verschiedene Varianten gesehen. Meine persönliche Meinung wäre die, dass der Beginn der AU zählt und nicht der Beginn des Krankengeldes.
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