Hallo Siegfried,
im Zeitraum der medizinischen Rehabilitation vom Rentenversicherungsträger ruht das Krankengeld gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V.
In den wichtigen Informationen zum Übergangsgeld (G0510) wird dazu auch für den Fall beschrieben, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld grundsätzlich besteht, wenn die Entgeltfortzahlung ganz entfällt.
Für die Übergangsgeldberechnung sind dem Rentenversicherungsträger die angegebenen Formulare vom Arbeitgeber und der Krankenkasse zu übersenden. Bei dem Bezug von Krankengeld vor Rehabilitationsbeginn ist das Formular G0518 (Bescheinigung der Krankenkasse) für die Übergangsgeldberechnung ausschlaggebend. Sollte der Arbeitgeber die Formulare nicht ausfüllen, stellen Sie bitte sicher, dass die Krankenkasse das ausgefüllte Formular an den Rentenversicherungsträger sendet. Auf der Grundlage dieser Daten, kann eine finanzielle Sicherstellung mit Übergangsgeld für den Zeitraum der medizinischen Rehabilitation erfolgen.
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