Hallo Sunny,
das Krankengeld wird um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Für den Zeitraum, für den die Rente rückwirkend geleistet wird, macht die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend. Der Erstattungsanspruch wird aus der Nachzahlung der Rente erfüllt.
Bzgl. Ihrer Frage, ab wann der Krankengeldanspruch gemindert wird, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Nach unserer Einschätzung wird die Krankenkasse die Kürzung zeitnah vornehmen, nachdem Sie Kenntnis von der Rentenbewilligung erhalten hat.