Hallo Hansi, wie “DRV“ bereits geschrieben hat, stellt Ihre Krankenkasse bei der DRV einen Erstattungsantrag, für die Zeit der Überschneidung von Krankengeld und rückwirkend bewilligter Rente. Die Differenz müssen Sie nicht zahlen. Laut §50 ( Abs.2) Nr.2 SGB V wird das Krankengeld um den Betrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt. Näheres bitte ich bei Ihrer Krankenkasse in Erfahrung zu bringen.