Das Krankengeld wird auf Basis Ihres Verdienstes (wenige Stunden) neben der Rente errechnet. Wenn die TEM-RT durch den Verdienst nicht wegfällt, fällt sie auch nicht bei Bezug des Krankengeldes weg!
Bei der Ermittlung des Hinzuverdienstes für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stehen folgende Sozialleistungen dem Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich:
Krankengeld nach § 44 SGB 5 das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist. Und jetzt noch mal von oben:
Das Krankengeld wird auf Basis Ihres Verdienstes (wenige Stunden) neben der Rente errechnet. Wenn die TEM-RT durch den Verdienst nicht wegfällt, fällt sie auch nicht bei Bezug des Krankengeldes weg!
Sie sollten bei Ihrem RV-Träger nachfragen warum die Rente wegfiel. Das KK-Geld kann nicht die Begründung sein.
Die Betriebsrente hat damit überhaupt nichts mitzutun.
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