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Krankengeld und Urlaub

von Riza07.05.2008 | 10:40
6892 Ansichten
24 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo mein Vater ist seit Oktober letzten Jahres (2007) im Krankenstand wegen eines Krebsleidens und bezieht nun seitdem Krankengeld von der Krankenkasse. Er möchte demnächst Urlaub im Ausland machen. Der Arzt hat keinerlei medizinische Bedenken und hat der Reise bereits zugestimmt. Nur die Krankenkasse weigert sich in dieser Zeit das Krankengeld weiterzubezahlen. Ist das rechtens? Kann man dagegen Einspruch o.ä. einlegen? Wie soll man weiter vorgehen?

24 Antworten

--_--am 07.05.2008 | 13:08
Diese Frage stellen Sie besser im Forum der Krankenkasse. Hier geht es um Altersvorsorge!
Rizaam 07.05.2008 | 13:10
hallo kann mir denn keiner Tipps geben? wäre recht eilig da ich morgen zur KK gehen werde um nochmals das zu bereden
Rizaam 07.05.2008 | 13:12
und wo finde ich bitte dieses Forum?
Rizaam 07.05.2008 | 13:17
danke
SGB Vam 08.05.2008 | 10:39
Hallo RIZA, habe eben im SGB V § 16(4) gelesen, dass das KG weitergezahlt werden kann, wenn die KK zustimmt. Vielleicht sollten Sie daher mit der KK nochmals besprechen, warum Ihr Papa ins Ausland möchte (Kurzurlaub) und vielleicht wäre eine ärztliche Bescheinigung nicht schlecht, woraus ergeht, dass der Arzt einen Kurzurlaub befürwortet. Dann kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, warum die KK das noch ablehnen sollte. Arbeiten im Ausland darf er natürlich nicht!!! LG
Realistam 08.05.2008 | 13:43
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse erst einmal nach der genauen Begründung, bevor Sie sich aufregen! Völlig Grundlos wir die KK ihre Zustimmung wohl kaum verweigert haben!
Rizaam 08.05.2008 | 14:40
Also mein Vater möchte in die Türkei um seine Verwandten (vor allem meine Oma, seine Mutte, die recht alt und ebenfalls gesundheitlich angeschlagen ist) zu besuchen. Eine Abwechslung würde ihm sicher auch gut tun. Arbeiten wird sicher er nicht. Die Begründung der KK war dass sie sich an bestehende Gesetze also SGB halten muss und deswegen kein Geld bekommt. Die Onkologin hat keinerlei Bedenken hinsichtlich des Aufenthaltes.
Befürworteram 08.05.2008 | 15:05
Hi Riza, also ich sehe da kein Problem. Eigentlich müsste die KK doch das Krankengeld weiterzahlen. Warum stimmen die denn nicht zu? (s.a. meinen Beitrag von heute unter SGB V) Nun ja die Zustimmung braucht ihr Papa schon, sonst können die tatsächlich das KG einstellen. Aber ein wenig Erholungsurlaub steht doch auch einem Kranken zu oder? Also am Besten lassen Sie sich ein Attest der Ärztin geben, die den Urlaub aus gesundheitlichen Gründen befürwortet und sprechen dann noch mal in Ruhe mit der KK darüber. ALO-Geld Empfänger dürfen ja cuh in den Urlaub oder? Gruß und viel Erfolg
Rizaam 08.05.2008 | 15:11
hallo, zunächst danke für die antworten. ich weis nicht warum die KK da nicht zustimmt. Ich hab sie schon auf das SGB hingewiesen, aber von der KK kam nur die Antwort dass die KK sich an Gesetze halten müsse und mein Vater ein spezieller Fall wäre worum der von ihnen schon beschriebene § nicht greift. genauer konnten sie mir das auch nicht erklären und verstanden hab ichs auch nicht.... ja die Zustimmung braucht mein Vater schon aber er ist fest entschlossen zu fahren egal ob KG bezahlt wird oder nicht. Laut KK darf er zwar fahren aber das KG bekommt er für die Zeit halt nicht bezahlt. na ja mal sehen
Rosannaam 08.05.2008 | 15:36
Hallo Riza, ich gebe jetzt auch noch meinen Senf dazu! :-)) Der § 16 Abs. 4 SGB V wurde ja schon erläutert. Nach § 16 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen, solange der Versicherte sich im Ausland aufhält, und zwar auch dann, wenn er dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkrankt, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. VIELLEICHT handelt die KK nach dieser Vorschrift? Aber Sie bzw. Ihr Vater haben doch ein Anrecht darauf zu erfahren, nach welcher Rechtsbestimmung die Entscheidung der KK getroffen wurde!!! Diese Wischi-Waschi-Aussagen halte ich für eine Unverschämtheit. Nun weiß ich nicht, wie lange der Aufenthalt in der Türkei geplant ist. Wenn er über Monate in der Türkei bleiben sollte, könnte ich die Entscheidung der KK ja noch verstehen. Aber erklären lassen würde ich es mir auf jeden Fall. Sie haben ein Recht darauf. Dann kann man immer noch entscheiden, ob evtl. ein kürzerer Aufenthalt im Ausland keine negativen Auswirkungen hat/haben wird. Lassen Sie sich nicht so einfach abwimmeln. MfG Rosanna.
Rizaam 08.05.2008 | 15:40
hallo ja der Urlaub an sich wäre ok haben sie gemeint die Krankenversicherung bleibt bestehen, er kriegt sogar eine AuslandsKV ausgestellt, nur das KG wird nicht bezahlt. der Mitarbeiter hat gemeint der entsprechende SGB § würde zutreffen wenn mein Vater nicht vorher schon längerfristig KG beziehen würde (seit Oktober 2007) und er z.B im Ausland erkranken würde etc etc. danke nochmals für die Hilfe
Sprachlosam 08.05.2008 | 15:30
Hi nochmal, na wie nett, die KK erlaubt Ihrem Vater in den Urlaub zu fahren ;-)) Die stellen die KG Zahlung ein und erlauben ihm zu verreisen, das haut mich ja um. Ich wusste gar nicht, dass man eine Erlaubnis benötigt, wenn die doch für diese Zeit überhaupt nix zahlen! Die haben doch nen Knall! Also ehrlich, wenn ich als Laie den § im SGB V finde und die als zuständiger Träger Ihnen das nicht erklären können, dann sind Sie wirklich bescheiden dran. Ich google mich mal durch und melde mich wieder. Da muss es doch konkrete Vorschriften geben, sonst herrscht ja hier auch nur Willkür... bis nachher
genauam 08.05.2008 | 15:47
also ich habe folgendes gefunden: "Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld bei Auslandsaufenthalt... Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen grundsätzlich, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten. Hält sich der Versicherte dagegen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse (§ 16 Abs. 4 SGB V) oder zur Behandlung im Ausland (§ 18 Abs. 1 Satz 2 SGB V) auf, ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht. Dies gilt nur dann, sofern nicht zwischenstaatliches Recht etwas anderes vorsieht." Also genau das Gegenteil von dem Geschwätz der KK oder. Er geht ja in die Türkei nachdem er schon lange krank ist. Also die Aussage der KK stimmt m.E. nicht mit dem § 16 überein. Erklären Sie denen nochmal, dass es um einen Erholungsurlaub geht, der im zeitlichen Rahmen (s.Beitrag von Rosanna) geht und nicht um einen Dauerurlaub. Lassen Sie sich nicht abwimmeln. Beantragen Sie Weiterzahlung des KG und wenn die nicht zahlen, dann müssen die Ihnen einen Bescheid schicken warum nicht und gegen diesen können Sie dann Widerspruch einlegen. Hartnäckigkeit kann manchmal notwendig sein. Viel Erfolg
Rizaam 08.05.2008 | 16:03
danke rosanna und Mr. bzw. Mrs X :) er will max. 3 Wochen dort bleiben. er hat einen Termin irgendwann anfang Juni bei der Onkologin und bis dahin muss er wieder zurück sein. also ich werd morgen nochmal mit der KK sprechen mal sehen was sie diesmal sagen...
Rizaam 09.05.2008 | 10:08
neueste Nachrichten von der KK die KK beruft sicht wie Sie schon mehrmals zitierten auf § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, also sie wollen nicht zahlen. Ich hab die KK auf § 16 Abs. 4 SGB V aufmerksam gemacht und ihnen gesagt dass sie ja dem Aufenthalt zustimmen aber das Geld nicht zahlen wollen, und dass das für mich ein Widerspruch ist. Daraufhin wurde ich zum Leiter vermittelt und er hat gemeint "ja dann stimmen wir dem Aufenthalt nicht zu". So einfach ist das also. Deutschland du schöne Bananenrepublik. Es hiess weiter er (der Leiter) schaut wird sich das genauer anschauen, den Arzt der KK befragen, und dann entscheiden. wie soll es nun weitergehen?
Rosannaam 09.05.2008 | 10:47
Hallo Riza, oh je, das ist natürlich keine schöne Nachricht. Für widersprüchlich halte ich die Aussage der KK allerdings nicht unbedingt. Der KK ist es im Prinzip egal, ob Ihr Vater Urlaub macht oder nicht, denn die (KK) sind ja der Ansicht, dass sie sowieso nicht zahlen müssen! Ich habe leider keine Tipps mehr für Sie, außer abzuwarten, wie sich der KK-Leiter nach Rücksprache mit dem MDK entscheidet. Wurde eigentlich besprochen, dass Sie (bzw. Ihr Vater) über die Nicht-Weiterzahlung des KG einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid verlangen? Die KK kann ja nicht so lapidar irgendwelche Leistungen einstellen ohne Begründung, gegen die Sie dann angehen könnten. Vielleicht hat ein anderer User noch Ideen? MfG Rosanna.
JoJoam 09.05.2008 | 11:43
Hallo Riza, die gesetzliche Vorschrift ist eine "Kannvorschrift". Sicherlich wird es hierzu Rechtsprechung geben. Dieses Forum beschäftigt sich mit Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung, die meisten User sind daher mit dem Krankenversicherungsrecht nicht sooo vertraut. Aber vielleicht meldet sich ja einer der hierzu etwas sagen kann. JoJo
xxxam 09.05.2008 | 11:52
"So einfach ist das also. Deutschland du schöne Bananenrepublik." Wenn Sie das so sehen, ich habe einen Vorschlag, gehen Sie einfach wieder dahin zurück wo Sie herkommen, und zwar für immer.
Olliam 09.05.2008 | 12:59
für diesen Kommentar (den die redaktion hoffentlich streicht) hätten sie eigentlich eine ohrfeige verdient! und dann auch noch x'n... wie unverschämt sie sind, wissen sie hoffentlich selber! und jetzt weg hier sie schmierfink...
Mr. Xam 09.05.2008 | 13:02
Hallo Riza, ja, da kann ich Rosanna nur beipflichten. Mir fällt jetzt auch nix mehr ein... Lassen Sie sich auf jeden Fall einen Ablehnungsbescheid geben, gegen den können Sie dann Widerspruch einlegen. Ich hoffe Sie haben Erfolg! p.s. den Beitrag von xxx bitte keine Beachtung schenken. Wird sicher gleich entfernt oder liebe Redaktion??? Gruß von Mr. X (danke für die Bezeichnung, gefällt mir)
Rizaam 09.05.2008 | 16:57
Hallo X und Rosanna und all die anderen,ausser xxx :) ich hab von der KK für den Fall dass der Antrag auf Fortzahlung abgelehnt wird, bereits einen Ablehnungsbescheid verlangt. mal sehen. Die KK hat gemeint mein Vater soll jetzt mal ruhig in den Urlaub fahren (haben ihm sogar einen Auslandskrankenschein ausgestellt) und sie werden dann in der Zeit (hoffentlich) darüber entscheiden. Auch die anfallenden Arztkosten, mein Vater muss dort auch wöchentlich zu einer Blutbild-Untersuchung, werden sie übernehmen. Mal sehen was dabei kommt. Ich danke euch/ihnen vielmals für die Tipps und Ratschläge. Schönes, sonniges Wochenende
Muckelam 14.05.2008 | 19:25
Hallo, ich habe zum 15.05.08 meine Arbeitsstelle gekündigt und bin nun erkrankt und zunächst bis zum 20.05.08 krankgeschrieben. Zahlt die Krankenkasse ab dem 15.05.08 nun Krankengeld? Oder muss ich eine andere Stelle aufsuchen da ich mich wegen Krankheit zur Zeit nicht arbeitslos melden kann.
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